3. die Herstellung und Unterhaltung der zu den
Straßen gehörigen Brücken, der Durchlässe mit mehr
als 3 Meter Lichtweite, der Böschungsmauern und
Sicherheitsmittel, sowie die notwendige Anpflan
zung von Böschungen;
4. die Anschaffung und Unterhaltung der Markungs
grenzsteine, Grenztafeln, Wegweiser und Ortstafeln;
5. das Schneebahnen und Schneeschaufeln;
6. die Vermarkung der Straßen;
7. die Beschotterung und Unterhaltung der in die
Amtskörperschaftsstraßen einmündenden Feld-
Wald- und Wiesenwege ans eine Länge von 30 Me
ter von der Straße einwärts und in einer Breite
von 3 Meter.
II. Wenn eine Gemeinde obige, ähr obliegenden Verpfbich-
tungen trotz Aufforderung nicht erfüllt, so kann das
Oberamt die Erledigung auf Rechnung der säumigen
Gemeinde durchführen (vergl. auch § 3 Ziff. VI).
§ 6.
Kiesgruben.
Die im Besitz der Gemeinden befindlichen Kiesgruben
müssen geordnete Zufahrten besitzen und sind stets in ab
baufähigem Zustand zu erhalten. Diejenigen Gemeinden,
welche Kiesgruben besitzen, sind verpflichtet, das Unterhal-
tungsmaterial für die auf ihrer Markung befindlichen
Straßen der Amtskörperschaft zu überlassen — vergl. oben
§ 4 II -.
§ 7.
Die Grundstückseigentümer haben zu besorgen:
1. Die Herstellung und Unterhaltung der Dohlen unter
den Glltereinfahrten nach Weisung des Oberamtsbau
meisters.
2. Die Baumpflanzung auf den an die Straße stoßen
den Grundstücken und zwar soweit es das Klima zuläßt, die
Anpflanzung fruchtbarer Bäume. Die Bäume sind in den
gesetzlichen Entfernungen vom äußeren Rand des Neben
wegs und unter sich zu setzen. Sie sind mit Baumschutz und
starken Baumpfählen zu versehen.
Die Bäume sind dergestalt übers Kreuz zu setzen, daß
diejenigen Bäume, die auf der einen Seite gesetzt werden,
genau gegenüber der Mitte des zwischen zwei Baumen auf
der anderen Straßenseite befindlichen Zwischenraumes zu
stehen kommen.
Abgehende Bäume sind alsbald durch junge Bäume zu
ersetzen, vorausgesetzt, daß der Zwischenraum zwischen den
zwei benachbarten Bäumen den gesetzlichen Anforderungen
entspricht.
Der überhängende Teil der Aeste und Zweige der
Bäume und Sträucher ist in der Art zu kürzen, daß über
dem Nebenweg am Straßenrand eine lichte Höhe von min
destens 2,30 Meter und vom Straßenrand einwärts eine
solche von mindestens 4,00 Meter vorhanden ist, sodaß der
Fuhrwerks- und Autoverkehr nicht behindert wird. Hecken
entlang den Straßen dürfen nicht mehr als 1,15 Meter
Hohe über den Nebenwegen haben.