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2 S.à.' LU
§ 8.
Brückenbaubeitrag.
Zur sachgemäßen Erneuerung (nicht bloßen Ausbes
serung) von im Zuge von Nachbarschaftsstraßen gelegenen
Brücken außerhalb Etters erhalten die unterhaltungspflich-
tlgen Gemeinden einen Beitrag von % der reinen Bau
kosten. Bedingung ist, daß vor Inangriffnahme der Er-,
neuerungsarbeiten der Bszirksrat unter Vorlage der Pläne
Gelegenheit bekommen hat, bezüglich seiner Kostenbeteili
gung und der Art der Bauausführung Stellung zu nehmen.
Den Gemeinden steht ein Rechtsanspruch auf diese
Beiträge nicht zu.
§ 9.
Etter.
1. Als Ettergrenze gilt die letzte Hausslucht am letzten
Haus.
2. Ist eine Straße nur einseitig bebaut, so gilt solche
nicht als Etterstraße; ist dieselbe zweiseitig in großen Ab
ständen bebaut, so gilt die betreffende Strecke als Etter-
strecke, wenn die Häuser weniger als 40 Meter Abstand
unter sich haben. Der Abstand gilt von Haus zu Haus,
gleichgültig ob es rechts oder links steht.
3 Die endgültige Festsetzung der Ettergrenzen erfolgt
durch den Beztrksrat aus Vorschlag des Oberamtsbaumei
sters und nach Anhörung des Eemeinderats der Markungs
gemeinde.
1 § 10.
Zufahrtsbrücken.
1. Die Anbringung von Güterzufahrtsbrücken und deren
Unterhaltung ist Sache der Güterbsfitzer, eventl. der Ge
meinden. Zur Neuherstellung von solchen Brücken dürfen
nur Röhren verwendet werden: die Verwendung von Stei
nen, Brettern und Stangen hiezu ist verboten.
2. Die Röhren müssen einen lichten Durchmesser von
mindestens 30 Zentimeter aufweisen. Die Zufahrt zu die
sen Brücken muß von der Fahrbahn der Straße an auf eine
Länge von mindestens 5 Meter beschottert und die Kante
des Nebenwegs durch Randsteine 'befestigt werden.
8 11.
Ueber etwaige Nutzungen der Straßenarbeiter am
Straßenmorast, Staub, Grabenaushub sowie dem Eraser
trag der Böschungen, Gräben und Nebenwege beschließt der
Bezirksrat.
§ 12.
Die technlsche G eschäftsleitung der
Straßenbauarbeiten jeder Art, auch der
Unterhaltungsarbeiten kommt dem Oberamts
baumeister zu. Auch hat er die Aufstellung des Stratzen-
voranschlags und den Abschluß etwaiger Materialliefc-
rungsverträge unter Beiziehung des Oberamtspflegers zu
besorgen.