7
§ 13.
1. Die ordentliche Wartung der Amtskörperschafts-
straßen wird durch die erforderlichen Arbeitskräfte besorgt
(siehe oben §4 17). Dieselben werden auf Privatver-
trag und auf Vorschlag des Oberamtsbaumeisters durch den
Bezirksrat — tunlichst vollbsschäftigt — eingestellt.
2. Für die Ausübung ihres Dienstes wird eine Dienst
anweisung ausgestellt, die für sie maßgebend ist.
3. Bei den bisher bereits als Beamte angestellten
Straßenwärtern verbleibt es bei der bisherigen Regelung.
§ 14.
Die nicht verwendeten V o ranf ch lag s m i t -
tel der Amtskörperschaft für Straßen und die Staatsbei
träge für den Straßenbau können durch Beschluß des -Be-
zibksrats zum Straßenbaufonds der Amtskörperschaft ge
schlagen werden.
§ 15.
Bezirksrat.
Der Bezirksrat bildet die ordentliche Verwaltungsbe
hörde, .zu deren Verhandlungen in Straßensachen der Ober-
amtshaumeister mit beratender Stimme 'zugezogen wird.
Zum Eeschäftskreis des Vezirksrats gehört:
1. die Genehmigung etwaiger auf die Unterhaltung
der Amtskörperschaftsstraßen bezüglichen Beiträge;
2. die Einstellung und Entlassung der Arbeitskräfte
und die Bestimmung der ihnen zuzuteilenden Stras-
senstrecken;
3. die Aufstellung des Walzplans;
4. die Genehmigung einer außerordentlichen Straßen
benützung;
5. die Erlaubnis zur Anbringung der Eüterzufahrts-
brücken nach Anhörung Ler betreffenden Eemeinde-
behörden;
6. die Uobernah me der Straße in die Unterhaltung
der Amtskörperschaft;
7. die Erlaubnis zur Einlegung von Abwasserdohlen
und Wasserleitungen sowie zur Kreuzung von Amts
körperschaftsstraßen mit elektrischen Leitungen und
zur Einleitung von Abwässern aus Gebäuden und
Entwässerungsanlagen in die Straßengräben.
Die Herstellung und Unterhaltung hat, wte 'für die
Güter,zufahrtshrllcken nach den erteilten Vorschriften zu
erfolgen.
§ 16.
Amtsversammlung.
Der Amtsversammlung bleibt Vorbehalten:
1. die Abänderung und Ergänzung der allgemeinen
Un t e rhalt ung sv o rsch rift en ;
2. die Feststellung des Jahresvoranschlags;
3. die Ausscheidung von Straßen aus der Unterhal
tung der Amtskörperschaft (vergl. § 3 Ziff. V).
§ 17.
Diese Satzung tritt am 1. April 1931 in Kraft.
Gleichzeitig treten alle mit den Vorschriften dieser Satzung
nicht im Einklang stehenden friiheren Beschlüsse außer Kraft.