Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

b) für die Straßenstrecke Achstetten— Oberkirchberg vom Landesarbeitsamt Süd- 
Westdeutschland die gleiche Grundförderung und die gleiche verstärkte För 
derung bewilligt und ausbezahlt wird unter den gleichen Bedingungen wie 
für die Strecke Dietenheim—Wiblingen. 
II. Weitere Bedingungen sind: 
a) daß die Stadtgemeinde Nlm an dem jährlichen Aufwand für Amortisation nnd 
Verzinsung der aufzunehmenden Gelder ebenfalls mindestens ein Drittel 
übernimmt, 
b) daß der Staatsbeitrag in der in Aussicht genommenen Höhe (mit rund 187 000 RM.) 
verwilligt und spätestens im Rechnungsjahre 1931 nach Maßgabe des Fortschritts 
der Straßenbauarbeiten voll zur Auszahlung kommt, 
c) daß seitens des Arbeitsamts Ulm die Grundförderung mit 3 RM. pro Arbeits 
losentagwerk und die verstärkte Förderung mit 6 RM. pro Arbeitslosentagwerk 
(Darlehen) zur Verfügung gestellt wird, 
6) daß die Leistungen der Amtskörperkchast nur gewährt werden, wenn die Hälfte 
der anfallenden Arbeitslosentagwerke durch Arbeitslose oder Wohlfahrtserwerbslose, 
die iin Bezirk Laupheim ihren Wohnsitz haben, ausgeführt wird. 
III. Die Leistungen der Amtskörperschaft Laupheim werden mit dem Ausscheiden einer 
Gemeinde aus dem Verband der Amtskörperschaft Laupheim bezüglich des auf diese 
Gemeinde entfallenden jährlichen Beitragsanteils eingestellt. 
IV. Es wird ausdrücklich festgestellt, daß es sich bei der beschlossenen Kostenbeteiligung 
der Amtskörperschaft im vorliegenden Falle um eine Sonderregelung handelt. 
V. Der von der Amtskörperschaft zu leistende Jahresbetrag von höchstens 10000 RM. 
wird ans laufenden Mitteln aufgebracht und jährlich in den Voranschlag der Amts 
körperschaft eingestellt. 
VI. Die Uebertragung der Rechnungs- und Kassenführung für den Straßenumbau auf t 
die Oberamtspflege kommt aus grundsätzlichen Erwägungen sowie mit Rücksicht darauf t 
nicht in Betracht, daß die beteiligten Gemeinden die Bauherren je auf ihrer Markung 
sind. Der diesbezügliche Antrag der Gemeinden wird daher in Uebereinstimmung 
mit dem vom Bezirksrat vertretenen Standpunkt abgelehnt. ) 
VII. Für den Fall vorzeitigen Baubeginns wird eine Kostenbeteiligung der Amtskörper 
schaft abgelehnt und müssen die hieraus eutstehenden Folgen den beteiligten Ge- ’ 
meinden als Unternehmer überlassen bleiben. Insbesondere müssen vorher bindende ( 
schriftliche Zusagen ber beteiligten Behörden bezüglich der unter Ziff. 1 , 2 a) und b), 
Ziff. II genannten Punkte und ein bindender Beschluß des Gemeinderats Ulm über t 
die Kostenbeteiligung der Stadt Ulm vorliegen und die Finanzierung des Unter 
nehmens sichergestellt, also auch die Genehmigung zu den notwendigen Schuldaufnahmen t 
erteilt sein. 
VIII. Der Bezirksrat wird ermächtigt, die etwa weiter notwendigen Verhandlungen in der 
Sache zu führen. 
Bei der hierauf vorgenommenen Abstimmung wird dieser Antrag von der Amtsversammlung 
ohne weitere Aussprache 
eiustimmig angenommen nnd 
zum Beschluß erhoben. 
; 
8 327. 
Strastenbauprojekt Achstetten—Oberkirchberg. 
In der Sitzung vom 22. Juli 1930 — § 347 — hat si ch der Bezirksrat mit der Frage der i 
Ausarbeitung von Projekten für die in erster Linie umzubaueuden Durchgangsstraßen des Bezirks 
befaßt. Er ging dabei davon aus, daß es im Interesse der Förderung des Straßenumbaus zweckmäßig sei, | 
wenn ausgearbeitete Projekte möglichst frühzeitig borliegen, auch wenn sie nicht sofort ober in nächster 
Zeit durchgeführt werden können. In Betracht gezogen wurde dabei auch die heutige große Arbeits 
losigkeit, die die Ausführung von Notstandsarbeiteu im Interesse der Arbeitsbeschaffung erforderlich 
macht. Hiefür sind Straßenbauarbeiten in erster Linie geeignet. Nach Anhörung der an Straßenzügen 
liegenden Gemeinden, die für einen Umbau zunächst in Betracht kommen, wurde bum Bezirksrat das 
Straßen- und Wasserbauamt Ehingen mit der Ausarbeitung von Plan nnd Kostenvoranschlag für die 
Durchgangsstrecke Unterholzheim — Oberholzheim — Oberkirchberg unter Einbeziehung der Ortsetter 
strecken beauftragt und gleichzeitig beschlossen, die Kosten vorschußweise auf bie Amtskörperschaft zu
	        
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