Südwestdeutschland in Stuttgart gewährten sogen, verstärkten Förde
rung (6 RM. pro Arbeitslosentagwerk) trägt die Amtskörperschaft ein
Drittel,
b) an dem tatsächlichen, jeweils nachzuweisenden Aufwand der Gemeinden für
die Tilgung und Verzinsung des im freien Kapitalmarkt (z. B. Oberamts
sparkasse Laupheim) zur Deckung der Straßenkosten — nach Abzug des
Staatsbeitrags und der vom Arbeitsamt Ulm bezw. Landesarbeitsamt Süd
westdeutschland bezahlten Grundförderung und etwaiger sonstiger Beiträge
(mit Ausnahme des Anteils der Stadt Ulm) — aufgenommenen Darlehens
trägt die Amtskörperschaft Laupheim ein Drittel.
Die Leistungen der Amtskörperschaft (Ziffer a) und b) zusammen) be
tragen jedoch jährlich höchstens 10000 RM. und werden höchstens auf die
Dauer von 25 Jahren bezahlt. —
2. Die oben Ziffer 1 ) erwähnten Leistungen werden von der Amtskörperschaft
Laupheim nur vollzogen, wenn
a) für die Straßenstrecke Achstetten — Oberkirchberg der gleiche prozentuale
Staatsbeitrag wie für die Strecke Dietenheim—Wiblingen bewilligt und nach
demselben Zahlungsmodus ausbezahlt wird,
b) für die Straßenstrecke Achstetten—Oberkirchberg von: Landesarbeitsamt Süd
westdeutschland die gleiche Grundförderung und die gleiche verstärkte För
derung bewilligt und ausbezahlt wird unter den gleichen Bedingungen wie
für die Strecke Dietenheim—Wiblingen.
II. Weitere Bedingungen sind:
a) daß die Stadtgemeinde lllm an dem jährlichen Aufwand für Amortisation und
Verzinsung der aufzunehmenden Gelder ebenfalls mindestens ein Drittel
übernimmt,
b) daß der Staatsbeitrag in der in Aussicht genommenen Höhe (mit rund 187000 RM.)
verwilligt und spätestens im Rechnungsjahre 1931 nach Maßgabe des Fortschritts
der Straßenbanarbeiten voll znr Auszahlung kommt,
c) daß seitens des Arbeitsamts Ulm die Grundförderung mit 3 RM. pro Arbeits
losentagwerk und die verstärkte Förderung mit 6 RM. pro Arbeitslosentagwerk
(Darlehen) zur Verfügung gestellt wird,
d) daß die Leistungen der Ämtskörpertchaft nur gewährt werden, wenn die Hälfte
der anfallenden Arbeitslosentagwerke durch Arbeitslose oder Wohlfahrtserwerbslose,
die im Bezirk Laupheim ihren Wohnsitz haben, ausgeführt wird.
III. Die Leistungen der Amtskörperschaft Laupheim werden mit dem Ausscheiden einer
Gemeinde aus dem Verbaud der Amtskörperschaft Laupheim bezüglich des auf diese
Gemeinde entfallenden jährlichen Beitragsanteils eingestellt.
IV. Es wird ausdrücklich festgestellt, daß es sich bei der beschlossenen Kostenbeteiligung
der Amtskörperschaft im vorliegenden Falle um eine Sonderregelung handelt.
V. Der von der Amtskörperschaft zu leistende Jahresbetrag von höchstens 100O0 RM.
wird aus laufendeu Mitteln aufgebracht und jährlich in den Voranschlag der Amts
körperschaft eingestellt.
VI. Die Uebertragung der Rechnungs- und Kassenführung für den Straßenumbau auf
die Oberamtspflege koinmt aus grundsätzlichen Erwägungen sowie mit Rücksicht darauf
nicht in Betracht, daß die beteiligten Gemeinden die Bauherren je auf ihrer Markung
sind. Der diesbezügliche Antrag der Gemeinden wird daher in Uebereinstimmung
mit dem vom Bezirksrat vertretenen Standpunkt abgelehnt.
Vil. Für den Fall vorzeitigen Baubeginns wird eine Kostenbeteiligung der Amtskörper
schaft abgelehnt und müssen die hieraus entsteheuden Folgen den beteiligten Ge
meinden als Unternehmer überlassen bleiben. Insbesondere müssen vorher bindende
schriftliche Zusagen der beteiligten Behörden bezüglich der unter Ziff. 1 , 2 a) und b),
Ziff II genannten Punkte und ein bindender Beschluß des Gemeinderats Ulm über
die Kostenbeteiligung der Stadt Ulm vorliegen und die Finanzierung des Unter
nehmens sichergestellt, also auch die Genehmigung zu den notwendigen Schuldaufnahmen
erteilt sein.
VIII. Der Bezirksrat wird ermächtigt, die etwa weiter notwendigen Verhandlungen in der
Sache zu führen.
Bei der hierauf vorgenommenen Abstimmung wird dieser Antrag von der Amtsversammlung
ohne weitere Aussprache
einstimmig angenommen und
zum Beschluß erhoben.
Vorstehenden Auszug beglaubigt
f „ - 2. Dez. 1930
Heim, deu T.
Ter Schriftführer: