Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

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Von der Amtsversammlung wird hierauf die Errichtung der beantragten Beamtenstelle in Be 
soldungsgruppe 8a mit Wirkung vom 1. Januar 1932 a b mit 19 gegen 6 Stimmen 
beschlossen 
und die Anstellungsdauer des Zweigstellenleiters gemäß Art. 58 Abs. 2 der Bezirksordnung a uf drei 
Jahre festgesetzt. 
Bei der hierauf in geheimer Abstimmung vorgenommenen Wahl entfielen auf Erwin Mählich 
24 Stimmen, 2 Stimmzettel waren unbeschrieben. Dieser ist hienach als Zweigstellenleiter 
gewählt. 
Beschluß: 
1. Das Besoldungsdienstalter des Mählich in Besoldungsgruppe 8 a unter Einrechnung der be- 
amtenrechtlichen Dienstzeit bei der Oberamtssparkasse Ravensburg vom 7. Februar 1920 bis 
30. September 1921 mit 1 Jahr 236 Tagen und bei der Oberamtssparkasse Waldsee, Zweig 
stelle Schussenried vom 1. April 1923 bis 31. März 1927 mit 4 Jahren, zusammen 5 Jahren 
236 Tagen, auf den 10. Mai 1926 festzusetzen und ihn dementsprechend vom 1. Januar 1932 
a b in den Grundgehalt der Stufe 3 mit 3 550 RM. und vom 1. Mai 1932 ab in Stufe 4 
einzuweisen. 
2. Zu der erfolgten Anrechnung die Genehmigung der Ministerialabteilung für Bezirks- und 
Körperschaftsverwaltung einzuholen. 
3. Die dem Mählich bisher gewährte Leistungszulage von 20 RM. monatlich (Bezirksratsbeschluß 
vom 23. April 1931 — § 484 —) vom 1. Januar 1932 a b in Wegfall kommen zu lassen. 
4. Den Bezirksrat zum Abschluß des Dienstvertrags mit Mählich zu beauftragen. 
§ 338. 
Abhör der Rechnungen der Oberamtssparkaffe für 1928, 1929, 1930. 
Die vom Sparkassen- und Giroverband geprüften Jahresrechnungen der Oberamtssparkasse mit 
Zweigstellen für 1928 und 1929 und 1930 wurden vom Bezirksrat der vorgeschriebenen sachlichen 
Prüfung unterzogen. Anstände haben sich hiebei nicht ergeben. Die öffentliche Auflegung der Rech 
nungen ist während der Frist von 2 Wochen erfolgt. 
Dem Antrag des Bezirkrats vom 3. Juni 1931 — § 489 — entsprechend wird 
beschlossen: 
die Rechnungen anzuerkennen und die Rechner zu entlasten. 
§ 339. 
Kleinere Sparkaffenangelegenheiten. 
1. Die vom Bezirksrat anerkannte Abrechnung über den Umbau des Sparkassengebäudes — Be 
schluß vom 16. 12. 30 — § 413 — wird der Amtsversammlung bekanntgegeben. Nach derselben 
betragen die Gesamtkosten einschließlich der Kosten der Heizungsanlage, der Lichtanlage, Möbellieferung 
und Renovierung etc. der alten Möbel 26 778.06 RM. Dazu kommt der vom Bezirksrat am 10. Fe 
bruar 1931 — § 458 — nachträglich beschloßene Schalteraufbau mit —: 550 RM. Die Umbaukosten 
wurden aus dem anläßlich des Verkaufs des Gebäudes König Wilhelmstraße Nr. 22 erzielten Buch 
gewinn mit 9340 RM., im übrigen aus lausenden Mitteln bestritten. Zur feuersicheren Aufbewahrung 
der Wertpapiere wurde weiter vom Bezirksrat am 15. Januar 1931 — § 430 — die Anschaffung 
eines Kassenschranks beschlossen. 
2. Nach Erlaß des Innenministeriums vom 23. Juni 1911 Nr IV 1529 bezw. der Ministerial 
abteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung vom 27. Juni 1931 Nr. 10 887 ist die Oberamts 
sparkasse auf den wiederholt gestellten Antrag vom 1. Juli 1931 ab unter die mittleren Sparkassen 
eingereiht worden. 
3. Vom Bezirksrat wurde am 15. Jauuar 1931 — § 429 — für die Beamten und Angestellten 
der Kasse eine neue Dienstanweisung nach einem vom württ. Sparkassen- und Giroverband ausgear 
beiteten Entwurf erlassen. 
4. Den Zweigstellenleitern Mühlich in Dietenheim und Werner in Oberkirchberg wird lt. Bezirks 
ratsbeschluß vom 23. April 1931 — § 484 und 485 — a b 1. Dezember 1930 bezw. 1. April 1931 
eine monatliche Leistungszulage von je 20 RM. gewährt. 
5. Laut Bezirksratsbeschluß vom gleichen Tage (§ 494) erhält der landwirtschaftliche Bezirksverein 
ab 1. April 1931 einen jährlichen Beitrag von 500 RM. aus Mitteln des Gewinnanteils der Oberamts 
sparkasse aus dem Betriebskapital bei der Württ. Girozentrale. 
Amtsversammlungsmitglied Dipl.-Ing. Scheffold, Laupheim, hat gegen den nun erfolgten Umbau 
des Oberamtssparkassengebäudes nichts einzuwenden, er bedauert jedoch die starke Ueberschrettung des 
Voranschlags, wodurch das Etatsrecht der Amtsversamiulung verletzt worden sei.
	        
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