Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

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Er beantragt, zugleich namens der übrigen Amtsversammlungsmitglieder der Stadtgemeinde zu 
dieser Sache nachstehende Entschließung zur Annahme: 
Die Amtsversammlung hat von der Abrechnung für den Umbau der Oberamtssparkasse Kenntnis 
genommen. Ohne zur Zweckmäßigkeit des Umbaus Stellung zu nehmen, stellt die Amtsversammlung 
mit Befremden fest, daß die fr. Zt. auf ca. 5000 RM. veranschlagten Kosten (vergl. Niederschrift der 
Amtsversammlung vom 30. Oktober 1929 — § 289 — ) nun 26 778 RM. betragen und daß diese 
Ausgaben gemacht wurden ohne volle Genehmigung des Bezirksrats und ohne die Genehmigung der 
Amtsversammlung. Hierin erblickt die Amtsversammlung eine Verletzung des ihr gemäß Art. 28 und 
Art. 29 Abs. 1 der Bez.-O. zustehenden Etatsrechts. Die Amtsversammlung erwartet, daß sich der 
artige Ueberschreitungen nicht wiederholen, da sonst nachträgliche Genehmigung nicht zuletzt auch im 
Hinblick auf den Ernst der öffentlichen Finanzen und der gesamten Wirtschaft versagt werden müßte. 
Nachdem noch der Vorsitzende zur Frage des Sparkassenumbaus Stellung genommen hat, wird 
die Entschließung einstimmig zum 
Beschluß 
erhoben. 
Zu den weiteren Bezirksratsbeschlüssen (Ziff. 4, 5) erteilt die Amtsversammlung ohne Einwendung die 
Zustimmung 
und nimmt von den gemachten Mitteilungen (Ziff. 2) Kenntnis. 
Die erlassene Dienstanweisung (Ziff. 31 wird 
genehmigt. 
§ 340. 
Endgültige Regelung der Beteiligung der Amtskörperschaft an dem Straßenumbau 
Wiblingen — Dietenheim. 
Der Vorsitzende gibt der Amtsversammlung die zwischen den Gemeinden Unterkirchberg, Ober 
kirchberg, Dorndorf, Illerrieden, Wangen, Regglisweiler und Dietenheim, der Stadtgemeinde Ulm und 
der Amtskörperschaft Laupheim zum Zwecke der Durchführung des Straßenumbaus Wiblingen—Die 
tenheim getroffene Vereinbarung bekannt. 
Die Beteiligten haben sich zu diesem Zweck zu der „Straßenbaugemeinschaft Ulm — Dienheim" 
zusammengeschlossen. Die Tilgung und Verzinsung der aufzunehmenden Schulden ist in der Weise 
geregelt, daß jährlich aufzubringen ist 
von den sieben Landgemeinden 6000 RM., 
von der Stadtgemeinde Ulm 10000 RM., 
von der Amtskörperschaft Laupheim 10000 RM., 
je insvlange, bis die sämtlichen Verbindlichkeiten des Unternehmens gedeckt sind. Der Betrag ist auf 
der Grundlage errechnet, daß sämtliche Schulden spätestens innerhalb 25 Jahren abgetragen werden kön 
nen. Die Tiigungsdauer der aufzunehmenden Schulden verkürzt oder verlängert sich entprechend, wenn 
nach dem Ergebnis der Bauabrechuung, aus einer Veränderung des Zinsfußes oder aus anderen Gründen 
die feststehenden Jahresleistungen mit 26 000 NM. diese Veränderung zulassen oder bedingen. Die 
Stadtgemeinde Ulm stellt bis zum Eingang des in Aussicht gestellten Staatsbeitrags -einen gleich hohen 
Betrag zinslos zur Verfügung. Mit einer nicht unwesentlichen Ersparnis an Baukosten gegenüber 
dem Voranschlag ist zu rechnen. / 
Baurat Bauder vom Straßen- und Wasserbauamt Ehingen gibt auf die von Amtsversammlungs 
mitglied Kekeisen, Laupheim, gestellten Fragen über die in Aussicht genommene Tilgung der Schulden, 
ebenso auf die gestellte Anfrage bezüglich der Belohnung des Verwaltungsaktuars Nvthhelfer als 
Straßenbaurechner Auskunft. 
Hierauf wird einstimmig 
b eschlossen: 
Der getroffenen Regelung zuzustimmen. 
§ 341. 
Bürgschaftsübernahme der Amtskörperfchaft Petr. Erstellung eines Jllcrschutzdammes. 
Im Zusammenhang mit item Straßenumbau Wiblingen—Dietenheim kommt durch die Gemeinden 
Dietenheim und Regglisweiler ein Hochwasserschutzdamm an der Iller zur Ausführung. Die Gesamt 
baukosten des Dammes sind zu 253000 RM. veranschlagt, werden sich aber durch die Einbeziehung 
in das Straßenbauunteruehmen ermäßigen. Zu den Baukosten gewährt die Untere Iller A.-G. der 
Gemeinde Dietenheim neben einem freiwilligen Beitrag ein nieder verzinsliches, innerhalb 20 Jahren 
(beginnend vom sechsten Jahre an) rückzahlbares Darlehen von 35 000 RM., das von der Gemeinde 
an die Straßenbaugemeiuschaft Ulm—Dietenheim weiter gegeben werden soll. Die Schuldarffnahme- 
genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ist erteilt. Für das Darlehen wurde von der Gläubigerin die 
Bürgschaftsleistung der Amtskörperschaft verlangt. Der Bezirksrat hat am 10. Febr. 1931 — § 443 
die Bürgschaftsübernahme beschlossen, welche von der Ministerialabteilung für Bezirks- und Körper-
	        
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