Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

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des Rechnungssachverständigen der Amtskörperschaft wird durch die nach oben § 348 Ziff. 2 beschlossene 
Regelung ebenfalls in Wegfall kommen. 
Nach Aussprache (vergl. oben § 348) wird entsprechend den vom Bezirksrat unterm 23. Juni 1931 
(§ 511) gestellten Anträgen in geheimer Abstimmung mit 13 gegen 11 Stimmen 
beschlossen: 
1. Die Verwaltungsaktuare Denser, Nothhelfer und Kohler für ihre Person vom 1. April 1932 
a b in Besoldungsgruppe 5 bis einschließlich Stufe 5 (mit der Amtsbezeichnung „Verwaltungs 
amtmann") vorzurücken. 
2. Die Taggelder für die Besorgung außerordentlicher Verwaltungsgeschäfte im Sinne des § 230 
Vollz.-Verf. zur alten Gem.-Ord. in Zukunft (ab 1. April 1932) für die Amtskörperschaft in 
Anspruch zu nehmen. 
3. Das Besoldungsdienstalter in Gruppe 5 festzusetzen bei 
Verwaltungsaktuar Denser auf den 1. April 1926, 
„ Nothhelfer „ „ 1. April 1926, 
„ Kohler „ „ 1. April 1926. 
4. Zu der beschlossenen Vorrückung die Genehmigung des Innenministeriums einzuholen. 
§ 350. 
Aufstellung einer neuen Berbandssatzung der Oberschwäbischen Elektrizitätswerke. 
Von der Verbandsversainmlung des Bezirksverbands Oberschwäbische Elektrizitätswerke in Biberach 
wurde am 9. Mai 1931 anstelle der auf das Jahr 1909 zurückgehenden veralteten Satzung eine neue 
Verbaudssatzung aufgestellt, die der Zustimmung der Amtsversammlungen sämtlicher beteiligter Bezirke 
bedarf. Die Satzung'soll am 1. Januar 1932 in Kraft treten. Weiter hat die Amtsversammlung der 
Aufnahme des Gemeineverbands Elektrizitätsversorgung für Ulmer Albgemeinden sowie der Kreise 
Hechingen und Sigmaringen in den Zweckverband zuzustimmen. 
Der Bezirksrat hat am 23. Juni 1931 — § 503 — beschlossen, die Beschlußfassung über die neue 
Satzung — ohne Anträge hiezu zu stellen — der Amtsversammlung zu überlassen. Dagegen wird von 
ihm Zustimmung zur Aufnahme der 3 vorerwähnten Verbandsmitglieder a b 1. Januar 1932 bean 
tragt. Eine Fertigung der Satzung ist den Amtsversammlungsabgeordneten mit der Tagesordnung 
zugestellt worden. 
Der Vorsitzende begrüßt den in der heutigen Amtsversammlung anwesenden Direktor Mayer 
vom Bezirksverband OEW. und legt zu dem Beratungsgegenstand die allgemeinen Gesichtspunkte dar. 
Amtsversammlungsmitglied Konrad Laupheim, nimmt zu der Satzung Stellung in nachstehenden 
Ausführungen: Eine neue Satzung ist erwünscht, doch ist keine Eile geboten. Der vorliegende Entwurf 
schaltet die Amtsversammlungen der Amtskörperschasten, die Träger des Unternehmens sind, in grund 
legenden Fragen seines Bestandes, selbst seiner etwaigen Auflösung, im Gegensatz zur seitherigen Satzung 
aus. Er steht im Widerspruch mit den Grundgedanken der Gemeindeordnnng, weil er für die Aenderung 
oder Beseitigung der Satzung oder einzelner Bestimmungen derselben andere Wege einschlägt als die 
Gemeindeordnung, welche bestimmt, daß für die Abänderung und Aufhebung einer Satzung das Gleiche 
gilt wie für die Aufstellung einer Satzung. Im vorliegenden Falle haben die Amtsversammlungen 
nur noch heute bei der Satzungsbildung mitzuwirken, sind aber für die Zukunft vollständig aus 
geschaltet. Schon allein aus diesem Gruude muß die Satzung rundweg abgelehnt werden. 
Weiterhin bedeutet für uns in Laupheim die neue Satzung insofern eine Schmälerung unserer 
bisherigen Rechte, als wir seither in der Verbandsversammlung 4 Mitglieder hatten und künftig 
zunächst nur 2 Mitglieder haben werden, dadurch wird es uns von vornherein unmöglich, die ver 
schiedenen Interessen bei der Auswahl unserer Vertreter zu berücksichtigen. Wir sind mit der Mini- 
sterialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung der Meinung, daß die Bestimmungen des 
§ 6 der gegenwärtig geltenden Satzung besser dem Charakter des Bezirksverbandes als einer Körper 
schaft und dem Gesichtspunkt der Kontinuität der Vertretung Rechnung tragen. Auch aus diesem 
Grunde muß der Satzungsentwurf abgelehnt werden. Zuzugeben ist, daß Einstimmigkeit sämtlicher 
Amtsversammlungen für Satzungsänderungen nicht verlangt werden kann, es genügt eine qualifizierte 
Mehrheit von drei Vierteln der beteiligten Amtskörperschaften. 
Die Satzungsänderung scheint etwas überstürzt beraten zu sein; es schadet gar nichts, wenn 
durch die Ablehnung der Satzung im Bezirk Laupheim die ganze Angelegenheit nochmals bearbeitet 
werden muß. Vielleicht kommen dann auch in anderen Bezirken bei einer nochmaligen Beschlußfassung 
Wünsche und Bedenken, die berechtigt sind, zum Ausdruck. Dies kann nur im Interesse des Bezirks 
verbandes und der beteiligten Amtskörperschaften liegen. 
Was die Wahl des Verwaltungsrates, der künftig neben dem Vorstand das wichtigste Organ des 
Verbandes ist, betrifft, so erscheint notwendig, daß die Bezirke die Möglichkeit haben, zu bestimmen, 
wer von ihnen in den Verwaltungsrat entsandt werden will, denn sonst bekommen wft einen Ver 
waltungsrat wie ihn die Direktion des Verbandes zusammen mit einem kleinen Ausschuß, der die 
Wahl vorbereitet, präsentiert.
	        
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