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des Rechnungssachverständigen der Amtskörperschaft wird durch die nach oben § 348 Ziff. 2 beschlossene
Regelung ebenfalls in Wegfall kommen.
Nach Aussprache (vergl. oben § 348) wird entsprechend den vom Bezirksrat unterm 23. Juni 1931
(§ 511) gestellten Anträgen in geheimer Abstimmung mit 13 gegen 11 Stimmen
beschlossen:
1. Die Verwaltungsaktuare Denser, Nothhelfer und Kohler für ihre Person vom 1. April 1932
a b in Besoldungsgruppe 5 bis einschließlich Stufe 5 (mit der Amtsbezeichnung „Verwaltungs
amtmann") vorzurücken.
2. Die Taggelder für die Besorgung außerordentlicher Verwaltungsgeschäfte im Sinne des § 230
Vollz.-Verf. zur alten Gem.-Ord. in Zukunft (ab 1. April 1932) für die Amtskörperschaft in
Anspruch zu nehmen.
3. Das Besoldungsdienstalter in Gruppe 5 festzusetzen bei
Verwaltungsaktuar Denser auf den 1. April 1926,
„ Nothhelfer „ „ 1. April 1926,
„ Kohler „ „ 1. April 1926.
4. Zu der beschlossenen Vorrückung die Genehmigung des Innenministeriums einzuholen.
§ 350.
Aufstellung einer neuen Berbandssatzung der Oberschwäbischen Elektrizitätswerke.
Von der Verbandsversainmlung des Bezirksverbands Oberschwäbische Elektrizitätswerke in Biberach
wurde am 9. Mai 1931 anstelle der auf das Jahr 1909 zurückgehenden veralteten Satzung eine neue
Verbaudssatzung aufgestellt, die der Zustimmung der Amtsversammlungen sämtlicher beteiligter Bezirke
bedarf. Die Satzung'soll am 1. Januar 1932 in Kraft treten. Weiter hat die Amtsversammlung der
Aufnahme des Gemeineverbands Elektrizitätsversorgung für Ulmer Albgemeinden sowie der Kreise
Hechingen und Sigmaringen in den Zweckverband zuzustimmen.
Der Bezirksrat hat am 23. Juni 1931 — § 503 — beschlossen, die Beschlußfassung über die neue
Satzung — ohne Anträge hiezu zu stellen — der Amtsversammlung zu überlassen. Dagegen wird von
ihm Zustimmung zur Aufnahme der 3 vorerwähnten Verbandsmitglieder a b 1. Januar 1932 bean
tragt. Eine Fertigung der Satzung ist den Amtsversammlungsabgeordneten mit der Tagesordnung
zugestellt worden.
Der Vorsitzende begrüßt den in der heutigen Amtsversammlung anwesenden Direktor Mayer
vom Bezirksverband OEW. und legt zu dem Beratungsgegenstand die allgemeinen Gesichtspunkte dar.
Amtsversammlungsmitglied Konrad Laupheim, nimmt zu der Satzung Stellung in nachstehenden
Ausführungen: Eine neue Satzung ist erwünscht, doch ist keine Eile geboten. Der vorliegende Entwurf
schaltet die Amtsversammlungen der Amtskörperschasten, die Träger des Unternehmens sind, in grund
legenden Fragen seines Bestandes, selbst seiner etwaigen Auflösung, im Gegensatz zur seitherigen Satzung
aus. Er steht im Widerspruch mit den Grundgedanken der Gemeindeordnnng, weil er für die Aenderung
oder Beseitigung der Satzung oder einzelner Bestimmungen derselben andere Wege einschlägt als die
Gemeindeordnung, welche bestimmt, daß für die Abänderung und Aufhebung einer Satzung das Gleiche
gilt wie für die Aufstellung einer Satzung. Im vorliegenden Falle haben die Amtsversammlungen
nur noch heute bei der Satzungsbildung mitzuwirken, sind aber für die Zukunft vollständig aus
geschaltet. Schon allein aus diesem Gruude muß die Satzung rundweg abgelehnt werden.
Weiterhin bedeutet für uns in Laupheim die neue Satzung insofern eine Schmälerung unserer
bisherigen Rechte, als wir seither in der Verbandsversammlung 4 Mitglieder hatten und künftig
zunächst nur 2 Mitglieder haben werden, dadurch wird es uns von vornherein unmöglich, die ver
schiedenen Interessen bei der Auswahl unserer Vertreter zu berücksichtigen. Wir sind mit der Mini-
sterialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung der Meinung, daß die Bestimmungen des
§ 6 der gegenwärtig geltenden Satzung besser dem Charakter des Bezirksverbandes als einer Körper
schaft und dem Gesichtspunkt der Kontinuität der Vertretung Rechnung tragen. Auch aus diesem
Grunde muß der Satzungsentwurf abgelehnt werden. Zuzugeben ist, daß Einstimmigkeit sämtlicher
Amtsversammlungen für Satzungsänderungen nicht verlangt werden kann, es genügt eine qualifizierte
Mehrheit von drei Vierteln der beteiligten Amtskörperschaften.
Die Satzungsänderung scheint etwas überstürzt beraten zu sein; es schadet gar nichts, wenn
durch die Ablehnung der Satzung im Bezirk Laupheim die ganze Angelegenheit nochmals bearbeitet
werden muß. Vielleicht kommen dann auch in anderen Bezirken bei einer nochmaligen Beschlußfassung
Wünsche und Bedenken, die berechtigt sind, zum Ausdruck. Dies kann nur im Interesse des Bezirks
verbandes und der beteiligten Amtskörperschaften liegen.
Was die Wahl des Verwaltungsrates, der künftig neben dem Vorstand das wichtigste Organ des
Verbandes ist, betrifft, so erscheint notwendig, daß die Bezirke die Möglichkeit haben, zu bestimmen,
wer von ihnen in den Verwaltungsrat entsandt werden will, denn sonst bekommen wft einen Ver
waltungsrat wie ihn die Direktion des Verbandes zusammen mit einem kleinen Ausschuß, der die
Wahl vorbereitet, präsentiert.