Auch die Rechte des Verwaltungsrates müssen gegenüber dem Vorstand ausgedehnt werden. In
§ 9 des Satzungsentwurfs muß unbedingt eine Ermächtigung für den Verwaltungsrat herein, daß er
Befugnisse des Vorstandes an sich ziehen kann. Der § 12 müßte dann etwa lauten:
Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht der Verbandsversammlung oder
dem Verwaltungsrat vorbehalten sind oder von diesen Organen sich selbst vorbehalten werden.
Eine unmögliche Bestimmung enthält der § 14 Abs. 4. Selbst in der kleinsten Gemeinde muß
die Rechnung eine Woche lang zur öffeutlichen Einsicht aufgelegt werden. Es ist lächerlich, anzunehmen,
daß für die Jahresrechnung und den Haushaltsplan des Verbandes eine eintägige oder zweitägige Frist
für die Auflegung in Aussicht genommen wird. Es ist mindestens eine Frist von einer Woche not
wendig und als Autlegungsort kommt lediglich Biberach in Betracht, weil man ja sonst sämtliche
Akten mit an den Ort der Verbaudsversaminlung nehmen müßte.
Wünschenswert ist auch, daß in der Satzung zum Ausdruck kommt, daß der Vorsitzende der Ver
bandsversammlung sein Amt ehrenamtlich versieht.
Obwohl anzuerkennen ist, daß der neueste Satzungsentwurf gegenüber den beiden früheren Ent
würfen den Belangen der Amtskörperschaft mehr Rechnung trägt, so ist in grundlegenden Fragen
diesen Belangen immer noch nicht genügend Rechnung getragen. Besonders der Bezirk Laupheim, der
an Einfluß in der Verbandsversammlung bei der Neuregelung verlieren würde, kann sich billigerweise
diesem Entwurf nicht anschließen.
Ich stelle den Antrag:
1. Dem Satzungsentwurf des Zweckverbandes Oberschwäbische Elektrizitätswerke in der vorliegenden
Fassung nicht zuzustimmen.
2. Den Bezirksrat zu beauftragen, der Direktion entsprechende Aenderungsvorschläge zu dem Satzungs
entwurf zu unterbreiten.
Direktor Mayer gibt über die Vorgeschichte und das Zustandekommen der neuen Satzung Auf
schluß. Die Satzung sei von 10 Amtsversammlungen bereits angenommen. Er nimmt sodann zu den
von Bürgermeister Konrad beanstandeten Punkten im einzelnen Stellung und gibt hiezu Erläuterungen
(Satzung § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3, § 8, § 9, § 14 Abs. 4, § 18 Abs. 2
Streichung der Worte „soweit dasselbe zum Versorgungsgebiet des Verbands gehört.") Er bittet auf
Grund seiner Ausführungen, den Antrag Konrad abzulehnen.
Amtsversammlungsmitglied Dipl.-Ing. Scheffold, Laupheim, tritt den Ausführungen des Bürger
meisters Konrad bei. Er fordert vor allem eine Erschwerung der Aenderung der Satzung, bei der die
Amtsversammlungen zu hören seien, wie dies bei anderen weniger wichtigen Gegenständen auch der
Fall sei.
Nach längeren gegenseitigen Ausführungen wird der von Bürgermeister Konrad gestellte Antrag
einstimmig angenommen
und damit der vorliegende Satzungsentwurf im ganzen
abgelehnt.
Der Aufnahme des Gemeindeverbands Elektrizitätsversorgung für Ulmer Albgemeinden, sowie
der preußischen Kreise Hechingen und Sigmaringen in den Bezirksverband wird
einstimmig zugestimmt.
§ 351.
Bezirksstrotzensatzung.
Die Ministerialabteilung sür Bezirks und Körperschaftsverwaltung hat mit Erlaß vom 17. De
zember 1930 Nr. 11850, die von der Amtsversammlung am 28. Juni 1930 (§ 312) beschlossene
Bezirksstraßensatzung mit den vom Bezirksrat am 11. November 1930 (§ 376) auf erfolgte Bean
standung beschlossenen Aenderungen für vollziehbar erklärt.
Die Amtsversammlung erteilt nach Kenntnisnahine von den Bezirksratsbeschlüssen zu der jetzigen
Fassung der Straßensatzung ihre
Z u st i m m u n g.
§ 352.
Aenderung der Bcsoldnngssatzung.
Infolge der beamtenrechtlichen Anstellung des Leiters der Zweigstelle der Oberamtssparkasse in
Dietenheim^und der dadurch bedingten Errichtung einer weiteren Beamteustelle in Besoldungsgruppe 8a
(oben § 337) ist eine Aenderung der Besoldungssatzung der Amtskörperschaft vorzunehmen.
Die Amtsversaminlung
beschließt:
1. Die Satzung in der Weise zu ändern, daß bei Gruppe 8 a am Schlüsse die Worte beigesetzt
werden: „Der Leiter der Zweigstelle der Oberamtssparkasse in Dietenheim".
2. Zu dieser Satzungsänderung die Genehmigung der Ministerialabteilung für Bezirks- und
Körperschaftsverwaltung einzuholen.