Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

Auch die Rechte des Verwaltungsrates müssen gegenüber dem Vorstand ausgedehnt werden. In 
§ 9 des Satzungsentwurfs muß unbedingt eine Ermächtigung für den Verwaltungsrat herein, daß er 
Befugnisse des Vorstandes an sich ziehen kann. Der § 12 müßte dann etwa lauten: 
Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht der Verbandsversammlung oder 
dem Verwaltungsrat vorbehalten sind oder von diesen Organen sich selbst vorbehalten werden. 
Eine unmögliche Bestimmung enthält der § 14 Abs. 4. Selbst in der kleinsten Gemeinde muß 
die Rechnung eine Woche lang zur öffeutlichen Einsicht aufgelegt werden. Es ist lächerlich, anzunehmen, 
daß für die Jahresrechnung und den Haushaltsplan des Verbandes eine eintägige oder zweitägige Frist 
für die Auflegung in Aussicht genommen wird. Es ist mindestens eine Frist von einer Woche not 
wendig und als Autlegungsort kommt lediglich Biberach in Betracht, weil man ja sonst sämtliche 
Akten mit an den Ort der Verbaudsversaminlung nehmen müßte. 
Wünschenswert ist auch, daß in der Satzung zum Ausdruck kommt, daß der Vorsitzende der Ver 
bandsversammlung sein Amt ehrenamtlich versieht. 
Obwohl anzuerkennen ist, daß der neueste Satzungsentwurf gegenüber den beiden früheren Ent 
würfen den Belangen der Amtskörperschaft mehr Rechnung trägt, so ist in grundlegenden Fragen 
diesen Belangen immer noch nicht genügend Rechnung getragen. Besonders der Bezirk Laupheim, der 
an Einfluß in der Verbandsversammlung bei der Neuregelung verlieren würde, kann sich billigerweise 
diesem Entwurf nicht anschließen. 
Ich stelle den Antrag: 
1. Dem Satzungsentwurf des Zweckverbandes Oberschwäbische Elektrizitätswerke in der vorliegenden 
Fassung nicht zuzustimmen. 
2. Den Bezirksrat zu beauftragen, der Direktion entsprechende Aenderungsvorschläge zu dem Satzungs 
entwurf zu unterbreiten. 
Direktor Mayer gibt über die Vorgeschichte und das Zustandekommen der neuen Satzung Auf 
schluß. Die Satzung sei von 10 Amtsversammlungen bereits angenommen. Er nimmt sodann zu den 
von Bürgermeister Konrad beanstandeten Punkten im einzelnen Stellung und gibt hiezu Erläuterungen 
(Satzung § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3, § 8, § 9, § 14 Abs. 4, § 18 Abs. 2 
Streichung der Worte „soweit dasselbe zum Versorgungsgebiet des Verbands gehört.") Er bittet auf 
Grund seiner Ausführungen, den Antrag Konrad abzulehnen. 
Amtsversammlungsmitglied Dipl.-Ing. Scheffold, Laupheim, tritt den Ausführungen des Bürger 
meisters Konrad bei. Er fordert vor allem eine Erschwerung der Aenderung der Satzung, bei der die 
Amtsversammlungen zu hören seien, wie dies bei anderen weniger wichtigen Gegenständen auch der 
Fall sei. 
Nach längeren gegenseitigen Ausführungen wird der von Bürgermeister Konrad gestellte Antrag 
einstimmig angenommen 
und damit der vorliegende Satzungsentwurf im ganzen 
abgelehnt. 
Der Aufnahme des Gemeindeverbands Elektrizitätsversorgung für Ulmer Albgemeinden, sowie 
der preußischen Kreise Hechingen und Sigmaringen in den Bezirksverband wird 
einstimmig zugestimmt. 
§ 351. 
Bezirksstrotzensatzung. 
Die Ministerialabteilung sür Bezirks und Körperschaftsverwaltung hat mit Erlaß vom 17. De 
zember 1930 Nr. 11850, die von der Amtsversammlung am 28. Juni 1930 (§ 312) beschlossene 
Bezirksstraßensatzung mit den vom Bezirksrat am 11. November 1930 (§ 376) auf erfolgte Bean 
standung beschlossenen Aenderungen für vollziehbar erklärt. 
Die Amtsversammlung erteilt nach Kenntnisnahine von den Bezirksratsbeschlüssen zu der jetzigen 
Fassung der Straßensatzung ihre 
Z u st i m m u n g. 
§ 352. 
Aenderung der Bcsoldnngssatzung. 
Infolge der beamtenrechtlichen Anstellung des Leiters der Zweigstelle der Oberamtssparkasse in 
Dietenheim^und der dadurch bedingten Errichtung einer weiteren Beamteustelle in Besoldungsgruppe 8a 
(oben § 337) ist eine Aenderung der Besoldungssatzung der Amtskörperschaft vorzunehmen. 
Die Amtsversaminlung 
beschließt: 
1. Die Satzung in der Weise zu ändern, daß bei Gruppe 8 a am Schlüsse die Worte beigesetzt 
werden: „Der Leiter der Zweigstelle der Oberamtssparkasse in Dietenheim". 
2. Zu dieser Satzungsänderung die Genehmigung der Ministerialabteilung für Bezirks- und 
Körperschaftsverwaltung einzuholen.
	        
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