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nachdem der beantragte Staatsbeitrag zu den Einrichtungskosten verwilligt ist, die Geneh-
migung des K. Ministeriums des Innern gemäß Art. 15 Abs. 4 der Bez.-O. zu erbitten.
§ 71.
Bezüglich des Bezirksverbandes Oberschwäbischer
Elektrizitätswerke und der Errichtung einer elcktr.
Ueberlandzentrale für das Oberland bringt der
Vorsitzende den Beschluß der Amtsversammlung vom
28. Februar 1910 uud die Bezirksratsbeschlüsse vom
4. Juli 1910 (§ 258) und 22. April 1911 (§ 315) zum
Vortrag, berichtet alsdann über den derzeitigen Stand
des Unternehmens mit Bezugnahme auf die deu Amts
versammlungsdeputierten zngegangene Druckschrift über
die Tätigkeit des Verbauds, über die Kosten der Vor
arbeiten, sowie über den Wert der elektrischen Kraft für
landwirtschaftliche Betriebe und speziell der Ueberlaud-
zentrale, z. vgl. landw. Wochenblatt Nr. 14 und 20.
Von der Oberamtspflege sind bis jetzt ans Anweisung
des Bezirksrats 7000 A aus den Restmittelu der Ober
amtspflege zur Ausbezahlung gekommen und wird es
sich vielleicht noch um 1000 A handeln.
Die Amtsversammlung
beschließt:
1 ., die Beschlüsse des Bezirksrats gutzuheißen,
2 ., eine weitere Stellungnahme sich bis zum Abschluß der Vorarbeiten vorzubehalten,
3 ., den Bezirksrat zur Besorgung des Weiteren bis zur nächsten Amtsversammlung zu ermächtigen.
§ 72.
Von dem Bezirksverband der Oberschwäbischen
Elektrizitätswerke wurde schon vor längerer Zeit
die Absicht des Oberamtsbezirks Münsingen, dem Ver
band als Mitglied nach Maßgabe der bestehenden
Satzung beizutreten, mitgeteilt.
Dem Antrag des Bezirksrats vom 22. April d. I.
(§ 315) entsprechend wird von der Amtsversammlung