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bindung mit § 88 Abs. 2 der Vollzugsverfügung hiezu in der Fassung der Verfügung des Ministe
riums des Innern betreffend Aenderung der Vollzugsverfügungen zur Gemeinde- und Bezirksordnung
vom 10. März 1924, Reg. B. S. 120, und der Verordnung des Innenministeriums im gleichen Betreff
vom 20. Mai 1927, Reg. Bl. S. 232. Die Diäten und das Uebernachtgeld richten sich nach dem den
Staatsbeamten der gleichen Besoldungspruppe bei Dienstreisen zustehenden Taggeld und Uebernacht
geld; auch das Weggeld wird in derselben Höhe gewährt. Maßgebend hiefür sind die Bestimmungen
der §§ 67 ff. der Vollzugsverordnung zum württ. Beamtengesetz vom 1. Mai 1929, Reg. Bl. S. 141,
in der Fassung der I . und II. Aenderungsverordnung vom 29. Dezember 1930 bezw. 3. Juli 1931
(Reg. Bl. 1931 S. 1 bezw. 326), nach denen auch die Berechnung der Diäten zu erfolgen hat, soweit die
§§ 29 bis 32 der Vollzugsverfügung zur alten Gemeindeordnung in der Fassung der Aenderungsver-
fügung vom 10. März 1924, Reg. Bl. S. 120, nichts abweichendes vorschreiben.
II. Kürzungen an den Diätensätzen.
1 .) Bei Beamten, denen ein Amtsbezirk zugewiesen ist oder die sonst durch die Art ihrer Dienstgeschäfte
zu häufigen Dienstreisen innerhalb des Oberamtsbezirks genötigt sind, werden die Diätensätze, wie
sie sich nach Abschnitt I ergeben, gekürzt, wenn bei der einzelnen Dienstreise eine auswärtige Ueber-
nachtung nicht erfolgt. Als innerhalb des Amts- bezw. Amtskörperschaftsbezirks gelten auch
Dienstreisen, bei denen Orte anderer Bezirke berührt werden.
2.) Die Kürzung beträgt
in Stufe
I der staatlichen Taggeldsätze 10 %,
II „ „ „ 20 %,
III „ „ „ 25 °/°.
3 .) Die Kürzung der Diäten erfolgt nicht, wenn die Dienstreise eine auswärtige Uebernachtung er
forderlich macht. In diesem Falle gelten die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts I bezw. III.
Die Kürzung der Diäten tritt ferner nicht ein bei Dienstreisen außerhalb des Amtsbezirks des
Beamten bezw. des Oberamtsbezirks, außerdem nicht bei Dienstreisen innerhalb des Amtsbezirks
bezw. Oberamtsbezirks, die aus besonderem Anlaß, z. B. zu öffentlichen Festlichkeiten, Beerdigungen
und dergl. erfolgen. In diesen Fällen dürfen die nach den Bestimmungen des Abschnitts I sich
ergebenden Diätensätze verrechnet werden.
Als Beamte, denen ein Amtsbezirk zugewiesen ist oder die sonst durch die Art ihrer Dienst
geschäfte zu häufigen Dienstreisen innerhalb des Oberamtsbezirks genötigt sind, gelten der Ober
amtsbaumeister, die beiden Oberamtsgeometer, die Vermessungstechniker — soweit beamtenrechtlich
angestellt — und die 3 hauptberuflichen Verwaltungsaktuare.
III. Das ttebernachtgeld
bei auswärtigen Uebernachtungeu im Oberamtsbezirk wird allgemein gekürzt und zwar
in Stufe 1 um 10 v. H.,
in Stufe II um 20 v. H.,
in Stufe III um 20 v. H.
Auswärtige Uebernachtungen innerhalb des Oberamtsbezirks dürfen nur erfolgen, wenn ein geeignetes
Verkehrsmittel die Rückkehr am gleichen Tage nicht ermöglicht, wenn die Kosten der auswärtigen Ueber
nachtung weniger betragen als'die Kosten der Heim- und Wiederhinreise oder wenn besondere dienst
liche Gründe dies rechtfertigen.
IV. Das Weggeld.
Besteht das Dienstgeschäft in der Begehung einer Wegstrecke, so wird für die Begehung dieser
Strecke ein Weggeld nicht gewährt.
Die vorgesehenen Kürzungen sind laut Bezirksratsbeschluß vom 20. Januar 1932 bereits leit
1. Januar 1932 durchgeführt worden.
Beschluß:
Deu Antrag zum Beschluß zu erheben und zu der Satzung die Vollziehbarkeitserklärung der
Ministerialabteiluug für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung einzuholen.
§ 363.
Unterhaltung der Nachbarfchaftsstrasren.
Der Bestrksrat beantragt im Interesse der ordnungsmäßigen Unterhaltung der Nachbarschafts
straßen im Bezirk unterm 24./20. Mai 1932 (§ 612) die Erlassung nachstehender Bezirkssatzung:
Berirksfatzmig betr. die Beifuhr des Strahenunterhaltungsmaterials
für Nachbarfchaftsstraheu.
Für Nachbarschaftsstraßen, zu deren Unterhaltung die Aintskörperschaft lediglich die Straßemvär-
ter die Marknngsqemeinden jedoch das Unterhaltungsmaterial zu stellen Haben, muß mit der Beifuhr
dieses Unterhaltungsmaterials spätestens 14 Tage nach Aufforderung durch das Straßen- und Walser-