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hat dann einen neuen Satzungsentwurf ausgearbeitet, der von der Verwaltungskommission am 10. Dez.
1931 und vom Verwaltungsrat am 8. Februar 1932 gutgeheißen worden ist. Die Ministerialabtei-
lung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung hat in einem Erlaß vom 11. März 1932 Nr. 985 zu
dem neuen Satzungsentwurf ebenfalls Stellung genommen und hat in 15 Punkten (Anlage zu diesem
Erlaß) Aenderungen vorgeschlagen. Diese entsprechen im wesentlichen den Wünschen des Bezirks Laup
heim und sind zum Teil wörtlich deu Vorschlägen des Bezirksrats Laupheim entnommen.
Die Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung empfiehlt mit Rücksicht auf
das baldige endgültige Zustandekommen der Satzung diesen Aenderungen ohne weitere Abweichungen
zuzustimmen.
Der Satzungsentwurf der OEW. nebst den von der Ministerialabteilung für Bezirks- und Kör
perschaftsverwaltung vorgeschlagenen Aenderungen ist den Amtsversammlungsabgeordueten vor der
Amtsversammlung zugesandt worden.
Nach den zu der Sache vom Vorsitzenden gemachten Ausführungen wird entsprechend dem An
trag des Bezirksrats vom 24./25. Mai 1932 (§ 617) einstimmig
beschlossen:
1. Dem neuen Satzungsentwurf vom 10. Dezember 1931 mit der Maßgabe zuzustimmen, daß
er die aus der Anlage zu dem Erlaß der Ministerialabteilung für Bezirks- und Körper
schaftsverwaltung vom 11. März 1932 Nr. 985 ersichtliche Fassung erhält;
2. ausdrücklich zu betonen, daß die Bestimmung über das Vorschlagsrecht bezüglich der Mit
glieder des Verwaltungsrats (§ 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung) so aufgefaßt wird, daß es
im Ermessen der Amtsversammlung steht, gleichzeitig eine oder mehrere Personen vorzu-
schlagen.
§ 372.
Antrag auf Aufhebung der freien Arztwahl am Bezirkskrankenhaus.
Die Allgem. Ortskrankenkasse Laupheiin hat mit Schreiben vom 12. November 1931 erneut An
trag auf Aufhebung der freien Arztwahl am Bezirkskrankenhaus gestellt.
Der Antrag wird damit begründet, daß die Zahl der am Krankenhaus tätigen Aerzte sich infolge
Neuregelung der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Aerzten auf 5 steigeru werde. Schon bisher
habe die Einhaltung der Hausordnung und die Beobachtung der Kranken ganz ungeheuer gelitten.
Die Vermehrung der Arztstellen mache die freie Arztwahl zu einer reinen Unmöglichkeit. Die Orts
krankenkasse macht für die Einweisung ihrer sämtlichen Kranken weiter zur Vorbedingung, daß ein
Assistenzarzt angestellt und die ärztliche Versorgung in eine chirurgische und eine innere Abteilung mit
je einem Facharzt getrennt wird.
Der Bezirksrat hat bei Beratung über den Antrag zum Ausdruck gebracht, daß die eventl. An
stellung eines Assistenzarztes, auch die Einziehung der Honorare den beteiligten Aerzten zu überlassen
sei. (Bezirksratsbeschlüsse von: 17. November 1931 — § 46 — und vom 30. März 1932 — § 599 —).
Im übrigen wird die Entscheidung der Frage der Amtsversammlung überlassen.
Der Vorsitzende gibt der Amtsversainmlung den ganzen Akteninhalt bekannt. Die Allgemeine
Ortskrankenkasse hat die Begründung ihres Antrags internem Schriftsatz vom 3. ds. Mts. nochmals
niedergelegt. Die ansässigen Aerzte Dr. med. Proß, Gröschel und Biber haben zu der Frage ebenfalls
in eingehenden Ausführungen Stellung genommen. Sie halten stichhaltige Gründe für Aufhebung der
freien Arztwahl nicht für gegeben.
Die Bezirkskrankenhausverwaltung hält mit Rücksicht auf die Schwestern und Patienten und die
mangelnden räumlichen Verhältnisse die Zulassung weiterer Aerzte im Krankenhaus nicht für durch
führbar.
Um die Stelle des Facharztes für innere Krankheiten hat sich bereits u. a. Dr. med. Krautwig
z. Zt. in Frankfurt a. M. beworben, der als Kassenarzt bei der Allg. Ortskrankenkasse bereits zuge-
lassen ist, außerdem hat sich um diese Stelle Dr. med. Gröschel, Laupheim beworben.
Amtsversammlungsmitglied Kekeisen, Lanpheiin legt den Standpunkt der Allg. Ortskrankenkasse
dar. Der Kassenvorstand habe schon wiederholt die Aufhebung der freien Arztwahl am Bezirkskran
kenhaus verlangt. Schon einige Monate nach deren Einführung im Jahre 1924 sei dieser Wunsch
laut geworden. Kosten entstehen für die Amtskörperschaft durch die beantragte Neuregelung nicht.
Den Gehalt des anzustellenden Assistenzarztes trage die Ortskrankenkasse. Die Ordnung im Kranken
haus habe seither nicht durchgeführt werden können. Wenn eine chirurgische und eine innere Abtei
lung geschaffen sei, so bedeute dies einen großen Fortschritt. Es handle sich u. a. darum, daß die
Verpflegungsgelder und Nebenkosten der eiligem. Ortskrankenkasse geringer werden. Der Antrag der
Kasse beziehe sich nur auf Kassenmitglieder. Zu den Ausführungen der Aerzte Dr. Proß, Gröschel
und Biber ebenso zu den in den letzten Tagen veröffentlichten Zeitungsartikeln nimmt Amtsver
sammlungsmitglied Kekeisen ebenfalls Stellung. Der Vorteil der Aufhebung der freien Arztwahl be
stehe darin, daß am Krankenhaus nur noch zwei Aerzte tätig seien, daß eine bessere Röntgenausnützung
möglich sei und daß auch die neuen Heilmethoden ausgenützt werden können.
Bezirksratsmitglied Müller, Dietenheim änßert hinsichtlich der Rentabilität des Krankenhauses
Bedenken für den Fall, daß die freie Arztwahl auch für Privatkranke aufgehoben werde.