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Bezlrkskrankenhausverwalter Brunner teilt noch mit, daß nach eingeholter Erkundigung Dr. med.
Bullinger den Standpunkt vertrete, daß die freie Arztwahl für Privatkranke am Bezirkskrankenhaus
für Kranke 1. und 2. Klaffe aufrechterhalten bleiben soll.
Amtsversammlungsmitglied Scheffold, Laupheim gibt eine Begründung zu nachstehendem von ihm
gestellten Antrag: .
1 ) Die Amtsversammlung ist grundsätzlich damit einverstanden, daß versuchsweise tn stets
widerruflicher Weise für reichsgesetzliche Kassenmitglieder die freie Aerztewahl am Bezirks
krankenhaus Laupheim aufgehoben wird; dabei wird vorausgesetzt, daß hiedurch der Kran
kenkasse nennenswerte Ersparnisse entstehen (Verminderung der Soziallasten).
2 .) Der Bezirksrat wird ersucht, die Verträge für die Chefarzt- und zweite Arztstelle auszu
arbeiten und der Amtsversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
3 .) Die Amtsversammlung wünscht als wesentliche Bestandteile der Verträge, daß
a) ein Chirurg und ein Spezialarzt für innere Krankheiten als Aerzte am Bezirkskranken
haus angestellt werden,
b) jeder Abteilungsarzt für feine Abteilung vollständig selbständig, unabhängig und
gleichberechtigt angestellt wird,
c) der Bezirksrat ermächtigt ist, jederzeit die freie Aerztewahl wieder einzuführen, wenn
sich bei der Neuregelung irgendwelche Unzuträglichkeiten ergeben.
Der Vorsitzende erblickt in diesem Antrag einen Schwebezustand, für dessen Folgen er die Ver
antwortung ablehne.
Der Antrag Scheffold wird bei der hierauf erfolgten Abstimmung mit 24 gegen 1 Stimme
angenommen.
§ 373.
Besoldung von Amtskörperschaftsftratzentvärtern.
Auf Grund von § 5a der Besoldungsordnung für Körperschaftsbeamte in der Fassung des Art.
12 der vierten Notverordnung des Staatsministeriums zur Sicherung der Haushalte von Staat und
Gemeinden vom 31. Dezember 1931, Reg.-Bl. S. 621, beantragt der Bezirksrat unterm 24./25. Mai
1932 (§ 609) mit Wirkung vom 1. Juni 1932 ab die beiden beamtenrechtlich angestellten nicht voll-
beschäftigten Amtskörperschaftsstraßenwärter abweichend von den Vorschriften der Besoldungsordnung
zu besolden. Hienach soll gewährt werden
1. dem Straßenwärter Barth in Schönebürg der Grundgehalt nach Gruppe 18 Stufe 9 mit z. Zt.
jährlich 2100 RM. entsprechend dem Maß der dienstlichen Inanspruchnahme mit %,
2. dem Straßenwärter Groß in Unterbalzheim der Grundgehalt nach Gruppe 18 Stufe 4 mit
z. Zt. jährlich 1730 RM. entsprechend dem Maß der dienstlichen Inanspruchnahme mit %.
Das Wohnungsgeld und Kinderzuschläge kommen in Wegfall. Eine weitere Vorrückung
wird ausgeschlossen.
Beschluß:
Dem Antrag zuzustimmen.
§ 374.
Stellvertretung für das Berwaltuugsaktuariat II, Besorgung der Geschäfte des
Rechnungsfachverständigen der Amtskörperschaft.
1 .) Nach der auf 1. April 1932 in Wegfall gekommenen Stellvertretung für das Verwaltungs-
aktuariat II durch Verwaltungsaktuar Nothhelfer (4 Gemeinden) beantragt der Bezirksrat unterm 24./25.
Mai 1932 (§ 618) die Belohnung endgültig auf 5400 RM. festzusetzen,
2 .) Mit Bezirksrotsbeschluß vom 18. Januar 1929 (§ 131) wurde Verwaltungsaktuar Kohler in
vorläufiger Weise zum Rechnungssachverständigen der Amtskörperschaft bestellt.
Ab 1. April 1932 ist ihm diese Tätigkeit als ordentliche Dienstobliegenheit zugewiesen. Der Be
zirksrat beantragt unterm 24./25. Mai 1932 (§ 619) die Entschädigung für die zurückliegende Zeit
entsprechend dem Zeitaufwand auf 500 NM. festzusetzen.
Beschluß:
Zustimmung.
§ 375.
Aenderung der Besoldungssatzung der Amtskörperschaft.
1.) Der Bezirksrat hat am 15. Sept. 1931/17. November 1931 (§ 525/535) anläßlich der ver
änderten Gruppeneinreihung von Sparkassenbeamten (vergl. oben § 368) beschlossen, die Besoldungs
satzung der Amtskörperschast wie folgt zu ändern: