Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

beschlossen: 
denselben zu ermächtigen, wenn die Verhältnisse sich nicht bessern und die Beschwerden nicht 
aufhören und Nieber seiner vertragsmäßigen Verpflichtung nicht gewissenhaft nachkommt, ihm 
die Anstellung bei der Amtskorporation Laupheim zu kündigen, der ev. Kündigung jedoch eine 
nochmalige Mahnung an Rieber und die Anhörung der Ortsvorsteher der betr. Distriktsgemein 
den vorausgehen zu lassen. 
§ 86. 
Der Vorsitzende gibt hinsichtlich der von der Amts 
versammlung am 28. Februar 1910 (§ 59) beschlossenen 
Bezirkssatzung über die Vergütung der bürgerl. 
Mitglieder der Ersatzkommission und Ober- 
Ersatzkommission und der Ortsvorsteher an 
läßlich des Militärersatzgeschäfts unter Vortrag 
des Akteninh'alts bekannt, daß der Vollzug durch die 
K. Kreisregierung mit Erlaß vom 8. April 1910 versagt 
worden sei, weil die beschlossenen Bestimmungen mit dem 
Gesetz in Widerspruch stehen, insofern als nach ihnen die 
Ortsvorsteher von Laupheim, Dietenheim und Hüttisheim 
für das Anwohnen bei dem Militärersatzgeschäft an ihren 
Wohnorten eine Pauschalvergütung von je 3 A (für 
Beteiligung am gemeinschaftl. Essen) erhalten sollen, was 
gesetzlich unzulässig sei; daß aber der erhobenen Be 
schwerde vom K. Ministerium des Innern stattgegeben 
und die K. Kreisregierung angewiesen worden sei, die 
Satzung unter der Voraussetzung für vollziehbar zu 
erklären, daß ein Rechtsanspruch auf die genannte Ver- 
gütung den Ortsvorstehern nicht zustehe und daß die 
Vergütung nicht gewährt werde, wenn bei deni gemein 
samen Essen jeweils nicht teilgenommen werde. Die 
Vollziehbarkeitserklärung ist durch Regierungserlaß vom 
6. August 1910 erfolgt. 
Die Amtsversammlung nimmt 
Kenntnis.
	        
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