beschlossen:
denselben zu ermächtigen, wenn die Verhältnisse sich nicht bessern und die Beschwerden nicht
aufhören und Nieber seiner vertragsmäßigen Verpflichtung nicht gewissenhaft nachkommt, ihm
die Anstellung bei der Amtskorporation Laupheim zu kündigen, der ev. Kündigung jedoch eine
nochmalige Mahnung an Rieber und die Anhörung der Ortsvorsteher der betr. Distriktsgemein
den vorausgehen zu lassen.
§ 86.
Der Vorsitzende gibt hinsichtlich der von der Amts
versammlung am 28. Februar 1910 (§ 59) beschlossenen
Bezirkssatzung über die Vergütung der bürgerl.
Mitglieder der Ersatzkommission und Ober-
Ersatzkommission und der Ortsvorsteher an
läßlich des Militärersatzgeschäfts unter Vortrag
des Akteninh'alts bekannt, daß der Vollzug durch die
K. Kreisregierung mit Erlaß vom 8. April 1910 versagt
worden sei, weil die beschlossenen Bestimmungen mit dem
Gesetz in Widerspruch stehen, insofern als nach ihnen die
Ortsvorsteher von Laupheim, Dietenheim und Hüttisheim
für das Anwohnen bei dem Militärersatzgeschäft an ihren
Wohnorten eine Pauschalvergütung von je 3 A (für
Beteiligung am gemeinschaftl. Essen) erhalten sollen, was
gesetzlich unzulässig sei; daß aber der erhobenen Be
schwerde vom K. Ministerium des Innern stattgegeben
und die K. Kreisregierung angewiesen worden sei, die
Satzung unter der Voraussetzung für vollziehbar zu
erklären, daß ein Rechtsanspruch auf die genannte Ver-
gütung den Ortsvorstehern nicht zustehe und daß die
Vergütung nicht gewährt werde, wenn bei deni gemein
samen Essen jeweils nicht teilgenommen werde. Die
Vollziehbarkeitserklärung ist durch Regierungserlaß vom
6. August 1910 erfolgt.
Die Amtsversammlung nimmt
Kenntnis.