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Geineinden Bußmannshausen, Großschafhausen, Orsen-
Hausen, Schwendi und Walpertshofen vom Bezirk I . und
durch Aufhebung des Bezirks V. ein neuer Bezirk IV.
einschließlich der bisherigen Gemeinden dieses Bezirks
mit einem Verwaltungsaktuar gebildet werden soll.
Demgemäß hat der Bezirksrat am 23. Nov. 1911
(§ 33)
beschlossen:
eine förmliche Trennung nach Maßgabe der früheren Beschlüsse vorzunehmen und aus den Ge
meinden den bisherigen l\. Bezirks Baltringen, Mietingen, Sulmingen und Schönebürg und
den 3 Gemeinden des 1. Bezirks Bußmannshausen, Großschafhausen, Orsenhansen, Schwendi
und Walpertshofen, sowie der Gemeinde Bühl einen neuen IV. Bezirk zu bilden.
Unter Zustimmung zn diesem Beschlusse stimmt die
Amtsversammlung auch dem von dem Bezirksrat zwecks
Herbeiführung einer Einheitlichkeit des Gehaltssystems
der Körperschaftsbeamten hinsichtlich der Borrücknng im
Gehalt gefaßten Beschluß des Bezirksrats vom 23. Nov.
1911 (§ 34) zu, wonach folgende Bezirkssatzung vor
geschlagen ist:
l ., Der Anfangsgehalt der Verwaltungsaktuare beträgt 2400 ^ ;
2 ., Gehaltsvorrückung wird nach Dienstaltersstufen in der Weise eingeführt, daß der Beamte je
nach Ablauf von 3 Jahren um. je 200 A in der letzten Periode um 300 A bis zum Höchst
betrag von 4 500 J6. vorrückt-,
.>., die Vorrückung findet jeweils am ersten Tag des auf den Diensteintritt folgenden Kalender
vierteljahrs statt, außer wenn die Anstellung, bezw. der Diensteintritt auf deu ersten eines
Kalendervierteljahrs fällt, in welchem Falle die Vorrückungsfrist vom Tage des Dienstantritts
an gerechnet wird,
V, die Amtsversammlung behält sich vor, das Vorrücken in die höhere Gehaltsstufe aus triftigen
Gründen auszuschließen, andererseits aber auch unter Berücksichtigung persönlicher Verhält
nisse eines Beamten die Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe zu beschließen,
0., eine Ausrückung in eine höhere Gehaltsstufe nach Maßgabe von Ziff. 2 soll jedoch nur bei
solchen Beamten stattfinden, welche ausschließlich Aktuariatsgeschäfte besorgen ohne Bekleidung
weiterer öffentl. Aemter, was-bei den Verwalt. Aktuariatsbezirken 1., 11. und III. z. Zt. nicht
zutreffend ist: es soll daher für d:e betreffenden Beamten eine weitere Aufrückung im Gehalt
ausgeschlossen sein,