Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

TZ // 
Geineinden Bußmannshausen, Großschafhausen, Orsen- 
Hausen, Schwendi und Walpertshofen vom Bezirk I . und 
durch Aufhebung des Bezirks V. ein neuer Bezirk IV. 
einschließlich der bisherigen Gemeinden dieses Bezirks 
mit einem Verwaltungsaktuar gebildet werden soll. 
Demgemäß hat der Bezirksrat am 23. Nov. 1911 
(§ 33) 
beschlossen: 
eine förmliche Trennung nach Maßgabe der früheren Beschlüsse vorzunehmen und aus den Ge 
meinden den bisherigen l\. Bezirks Baltringen, Mietingen, Sulmingen und Schönebürg und 
den 3 Gemeinden des 1. Bezirks Bußmannshausen, Großschafhausen, Orsenhansen, Schwendi 
und Walpertshofen, sowie der Gemeinde Bühl einen neuen IV. Bezirk zu bilden. 
Unter Zustimmung zn diesem Beschlusse stimmt die 
Amtsversammlung auch dem von dem Bezirksrat zwecks 
Herbeiführung einer Einheitlichkeit des Gehaltssystems 
der Körperschaftsbeamten hinsichtlich der Borrücknng im 
Gehalt gefaßten Beschluß des Bezirksrats vom 23. Nov. 
1911 (§ 34) zu, wonach folgende Bezirkssatzung vor 
geschlagen ist: 
l ., Der Anfangsgehalt der Verwaltungsaktuare beträgt 2400 ^ ; 
2 ., Gehaltsvorrückung wird nach Dienstaltersstufen in der Weise eingeführt, daß der Beamte je 
nach Ablauf von 3 Jahren um. je 200 A in der letzten Periode um 300 A bis zum Höchst 
betrag von 4 500 J6. vorrückt-, 
.>., die Vorrückung findet jeweils am ersten Tag des auf den Diensteintritt folgenden Kalender 
vierteljahrs statt, außer wenn die Anstellung, bezw. der Diensteintritt auf deu ersten eines 
Kalendervierteljahrs fällt, in welchem Falle die Vorrückungsfrist vom Tage des Dienstantritts 
an gerechnet wird, 
V, die Amtsversammlung behält sich vor, das Vorrücken in die höhere Gehaltsstufe aus triftigen 
Gründen auszuschließen, andererseits aber auch unter Berücksichtigung persönlicher Verhält 
nisse eines Beamten die Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe zu beschließen, 
0., eine Ausrückung in eine höhere Gehaltsstufe nach Maßgabe von Ziff. 2 soll jedoch nur bei 
solchen Beamten stattfinden, welche ausschließlich Aktuariatsgeschäfte besorgen ohne Bekleidung 
weiterer öffentl. Aemter, was-bei den Verwalt. Aktuariatsbezirken 1., 11. und III. z. Zt. nicht 
zutreffend ist: es soll daher für d:e betreffenden Beamten eine weitere Aufrückung im Gehalt 
ausgeschlossen sein,
	        
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