Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

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s. 105. 
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Hinsichtlich der Stelle des Oberamtssparkassenkom 
trolleurs stellt der Bezirksrat an die Amtsversammlnng 
folgende Anträge: 
a) durch Beschluß vom 15. Mai 1911 (§. 322) 
hinsichtlich der Gehaltsregelung folgende Bezirkssatzung zu erlassen: 
1 ., Der Anfangsgehalt beträgt - > 2400 A 
2 ., Gehattsvorrückung wird nach Dienstaltersstufen in der Weise eingeführt, daß der Kontrolleur 
je nach Ablauf von 3 Jahren um je 200 A —, in der letzten Periode um 300 A bis 
zum Höchstbetrag von H 3900 A. - vorrückt. 
3 ., Die Vorrückung findet jeweils am ersten Tag des ans den Diensteintritt folgenden Kalender- 
Vierteljahrs statt, außer wenn die Anstellung beziv. der Dienstantritt ans den ersten eines 
Kaleudervierteljahrs fällt, in ivelchem Falle die Vorrückungsfrist vom Tage des Dienstan 
tritts an gerechnet wird. 
4 ., Die Amtsversammlung behält sich vor, das Vorrücken in die höhere Gehaltsstufe aus triftigen 
Gründen auszuschließen, andererseits aber auch unter Berücksichtigung persönlicher Verhält 
nisse eines Kontrolleurs die Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe zu beschließen. 
à., mit Beziehung aus Art. öS. d. B. O. eine Wahldauer von 10 Jahren festzusetzen. 
(>., die Vollziehbarkeitserklärung der ti. Kreisregiernug zu erbitten. 
b., durch Beschluß vom 1 ä. Mai 1911 (§. 329) 
1 ■, einen Dienstvertrag, beziv. Dienstanweisung wie durchgesprochen aufzustelleu und der Amts- 
Versammlung zur Genehmigung vorzulegen, 
2 ., K. Ministerium des Innern Vorlage zu machen. 
Fn diesen Beschlüssen des Bezirksrats gibt die 
Amtsversammlung ihre 
F ustim Niu ng. 
8. 100. 
Nachdem Oberamtssparkassenkontrolleur Kohler 
zum Verwalt. Aktuar eß:s IV. Bezirks gewählt worden 
ist, ist die Kontrolleurstelle neu zu besetzen. 
Mit Bezug auf die in ^. 105 ausgestellte Bezirks 
satzung wird von der Amtsversammlung 
beschlossen: 
I., den ueuzuwähleudeu Kontrollenr mit Wirkung vom 1. Januar 1912, bezw. vom Dienstantritt 
an in den Anfangsgehalt von 2400 A nach Maßgabe der Bestimmungen der Bezirks 
satzung einzusetzen.
	        
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