§ 134.
Dienstvertrag und Anweisung für den Kassier und
Gegenrechner der Oberamtssparkasse.
Die von der Amtsversammlung unter’m à . Nov.
1911 genehmigte Dienstanweisung des Sparkassiers und
Gegenrechners hat ss. Beanstandung seitens des K. Mi-
nisteriums gesunden:
„Die in § 12, Buchstabe 0, der Dienstanweisung
des Sparkassiers und in $ 10 der Dienstanweisung des
Gegenrechners bezüglich der Verwahrung der Kapital
urkunden, der Zins- und Erneuerungsscheine getroffene
Anordnung steht nicht im Einklang mit den Bestimmun
gen des 8 40 der Sparkassensatzung. Es ist daher ent
weder die letztere, oder die Bestimmung der Dienstan
weisung zu ändern".
Der Bezirksrat hat demgemäß unterbu 15. Januar
1912 ss. Fassung beschlossen:
a . zu 8 12 Kit. 0 der Dienstanweisung des
S p a r k a s s i e r s :
Verwahrung der Zins- und Erneuerungsscheine
von den Wertpapieren der Kasse, sowohl von den
eigenen, als auch von den belehnten, unter gemeins.
Verschluß mit dem Gegenrechner. Zins- und Erneu-
eruugsscheine sind, in räumlicher Trennung von den
zugehörigen Schuldverschreibungen, unter steten Dop
pelverschluß zu nehmen;
1) . zu 8 10 der Dienstanweisung des Ole
g enrechners:
Dem Gegenrechner liegt die Verwahrung der
Kapitalurkuudeu der Sparkasse (Hypothekenbriefe,
Wertpapiere, Schuldscheine) — sowohl eigene a ls
belehnte — ob, unter gemeins. Verschluß mit dem
Sparkassier.
Beschluß:
zu zu ft im m en.