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Bauordnung regelt. Die daraus sich ergebende erweiterte
Aufsichtstätigkeit uach Art. 118 der Bauordnung soll dein
Bauinspektor W erk m a n n übertragen werden.
In der Sitzung des Bezirksrats Vont 3. Juni d. Is.
wurde im weiteren Verfolg der Sache folgender Antrag
an die Amtsversammlung beschlossen:
a . bezüglich der Oberfeuerschau es bis auf weiteres bei
der seitherigen Regelung zu belassen :
b. die Funktionen eines Ortsbautechnikers und eines
Ortsbaukontrolleurs, soweit sie nicht für einzelne
Gemeinden dem Stadtbaumeister Rupf dahier über
tragen sind, in dem am 1. April ds. Is. beschlossenen
Umfang d. h. mit den Rechten der Gemeinden ge
mäß Art. 103 Abs. 3 der Bauordnung, dem Bau
werkmeister Kü chle zu belassen, unbeschadet natürlich
des Rechts der einzelnen Gemeinden, sich selbst einen
Ortsbautechniker zu wählen.
Am 17. Juni 1912 hat der Bezirksrat mit Rück
sicht auf die verwandtschaftlichen Beziehungen des Stadt
baumeisters Rupf dahier zu einem Bauhaudwerker in
Baustetten beschlossen, die Zuteilung der Gemeinde Ban-
stetten an Bauwerkmeifter Küchle und diejenige von
Mietingen an Stadtbaumeister Rupf dahier nicht zu
beaustanden.
Die Amtsversaininlung
beschließt:
nach eingehender Erörterung aller in Betracht kommen
der Atomente:
den Antrag des Bezirksrats gutzuheißen.
§ 138.
Durchführung der Maß- und Gewichtsordnung.
Im Verfolg der Durchführung der Maß- nnd Ge
wichtsordnung vour 30. Mai 1908 der w. Vollz.-Verf.
(Eichverfügung) vom 10. Mai 1912 — Reg.-Bl. Seite
121 ff. — sowie eines Erlasses der Kgl. Zentralstelle