Full text: Amtsversammlungsprotokoll für 1909-1932 OA Laupheim

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Bauordnung regelt. Die daraus sich ergebende erweiterte 
Aufsichtstätigkeit uach Art. 118 der Bauordnung soll dein 
Bauinspektor W erk m a n n übertragen werden. 
In der Sitzung des Bezirksrats Vont 3. Juni d. Is. 
wurde im weiteren Verfolg der Sache folgender Antrag 
an die Amtsversammlung beschlossen: 
a . bezüglich der Oberfeuerschau es bis auf weiteres bei 
der seitherigen Regelung zu belassen : 
b. die Funktionen eines Ortsbautechnikers und eines 
Ortsbaukontrolleurs, soweit sie nicht für einzelne 
Gemeinden dem Stadtbaumeister Rupf dahier über 
tragen sind, in dem am 1. April ds. Is. beschlossenen 
Umfang d. h. mit den Rechten der Gemeinden ge 
mäß Art. 103 Abs. 3 der Bauordnung, dem Bau 
werkmeister Kü chle zu belassen, unbeschadet natürlich 
des Rechts der einzelnen Gemeinden, sich selbst einen 
Ortsbautechniker zu wählen. 
Am 17. Juni 1912 hat der Bezirksrat mit Rück 
sicht auf die verwandtschaftlichen Beziehungen des Stadt 
baumeisters Rupf dahier zu einem Bauhaudwerker in 
Baustetten beschlossen, die Zuteilung der Gemeinde Ban- 
stetten an Bauwerkmeifter Küchle und diejenige von 
Mietingen an Stadtbaumeister Rupf dahier nicht zu 
beaustanden. 
Die Amtsversaininlung 
beschließt: 
nach eingehender Erörterung aller in Betracht kommen 
der Atomente: 
den Antrag des Bezirksrats gutzuheißen. 
§ 138. 
Durchführung der Maß- und Gewichtsordnung. 
Im Verfolg der Durchführung der Maß- nnd Ge 
wichtsordnung vour 30. Mai 1908 der w. Vollz.-Verf. 
(Eichverfügung) vom 10. Mai 1912 — Reg.-Bl. Seite 
121 ff. — sowie eines Erlasses der Kgl. Zentralstelle
	        
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