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§ 5
Wahl der Mitglieder des Kreisrats.
Nach Artikel ZO der KreisOrdnung in Verbindung mit der Kreis
satzung über die Zahl der Mitglieder des Kreisrats vom 12.2.1949
besteht der Kreisrat aus dem Landrat als Vorsitzenden und 8 Mit
gliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
Die Mitglieder des Kreisrats und ihre Stellvertreter werden vom
Kreistag aus seiner Mitte gewählt; dem Kreisrat sollen mindestens
je 1 Bürgermeister, 1 Gewerbetreibender, 1 Landwirt und 1 Arbeit
nehmer als Mitglieder und als Stellvertreter angehören. Im übrigen
bestehen für die Wahl des Kreisrats keine Vorschriften; der Kreis
tag kann die Wahl der Kreisratsmitglieder im Rahmen der allgemei
nen Wahlgrundsätze nach eigenem Ermessen gestalten. Nach eingehen
der Aussprache, ob zunächst in einem Wahlgang die ordentlichen Mit
glieder und in einem zweiten Wahlgang ihre Stellvertreter gemein
sam, oder ob jedes Kreisratsmitglied und die Stellvertreter ein
zeln gewählt werden soll, wird
beschlossen,
zunächst die 8 ordentlichen Mitglieder des Kreisrats einzeln und
hernach ihre Stellvertreter zu wählen. Vor jedem Wahlgang werden
Wahlvorschläge gemacht.
Als Wahlzeugen wirken die Kreistagsmitglieder Bürgermeister
Sommer und Bürgermeister Mang mit; beim 7. Wahlgang Bürgermeister
Leger anstelle von Bürgermeister Sommer.
Aus den 8 Wahlgängen zur Bestellung der ordentlichen Mit
glieder, die geheim erfolgen, gehen folgende Kreisratsmitglieder
hervor:
1. Wahlgang: Leger Wilhelm, Bürgermeister, Biberach mit ZI Stimmen
2. Wahlgang: Hagel Alfons, Bürgermeister, Laupheim mit ZO Stimmen
Z. Wahlgang: Harsch Anton, Bürgermeister u. Bauer,
Winterstettenstadt, mit 19 Stimmen
4. Wahlgang: Uhl Karl, Bürgermeister u. Müllermeister
in Haslach mit 21 Stimmen
5. Wahlgang: Dobler Georg, Bauer und Kreisobmann in Ummendorf
mit 24 Stimmen
6. Wahlgang: Schilling Adolf, Sägewerksbesitzer in Schwendi
mit 20 Stimmen
7. Wahlgang: Ziesel Anton, Bauer in Bonlanden Gde. Berkheim
mit 23 Stimmen
8. Wahlgang: Merk Georg, Strassenwart i.R. und Rentner
in Ummendorf mit 22 Stimmen.