Full text: Niederschrift über die 1. bis 5. Sitzung vom 30. Januar 1952 bis 28. November 1953

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ten Beschlusses, den Hebesatz von 25 A beizubehalten, zu veranschlagen. 
Dagegen müsste dann bei den Z anderen Ansätzen, die im Zusammenhang 
mit der Steuerkraft stehen, eine mehr oder weniger zutreffende geschätz 
te Zahl eingestellt werden. Nachdem sich der Kreistag grundsätzlich da 
rüber einig ist, dass der Mehrertrag"dem ausserordentlichen Haushalts 
plan zur Verminderung des Schuldenbedarfs zugewiesen wird, wäre gleich 
zeitig auch die erhöhte Zuweisung an den ausserordentlichen Plan und 
-damit der verminderte Schuldenbedarf zahlenmässig festgelegt. Nachdem 
aber diese Festlegung nicht genau erfolgen kann, gehe er davon aus, 
- dass es richtiger sei, in diesem Punkt überhaupt keine Experimente zu 
machen, sondern diese Zahlen unabhängig von ihrem nur annäherungsmässig 
schätzbaren späteren Ergebnis in Höhe des Vorjahres einzuplanen und 
mit dem beantragten Planvermerk zu versehen. Man müsse auch an die Mög 
lichkeit denken, dass die Auswirkung der späteren gesetzlichen Regelung 
u.U. den jetzigen Erwartungen nicht entspreche. In diesem Fall müsste 
dann in einer späteren Nachtragssatzung der Schuldenbedarf erhöht wer 
den, wobei es leicht möglich wäre, dass die hiezu erfahrungsmässig er 
forderliche Zeit zu einer vorübergehenden Einstellung der Baumassnahmen 
führen könnte, während eine solche Möglichkeit, und hierauf komme es 
ihm ganz besonders an, durch die vorgeschlagene Fassung ausgeschlossen 
wäre. Es sei völlig unübersehbar, zu welchem Zeitpunkt das Finanzaus 
gleichsgesetz verabschiedet werde. Die Möglichkeit erscheint nicht aus 
geschlossen, dass dies erst Ende dieses Jahres oder noch später erfolgt. 
Die Mittel für die Baumassnahmen würden aber gerade jetzt und in den 
nächsten Monaten benötigt. Für die Fortführung der Baumassnahmen sei 
es aber nicht nur notwendig, die Mittel haushaltsplanmässig, sondern 
auch kassenmässig bereit zu haben. Eine Vorfinanzierung durch Kassen 
kredite für Ausgaben des ausserordentlichen Haushaltsplanes sei aber 
gesetzlich nicht möglich. Auch aus diesen Gründen der praktischen 
Durchführung sei es richtig, jetzt den in den nächsten Monaten notwen 
digen Ausgabenbedarf so bereitzustellen, dass sein Eingang auch recht 
lich und tatsächlich gesichert ist. Durch den vorgeschlagenen Planver 
merk könnte allen Möglichkeiten der Auswirkungen des Finanzausgleichs 
im Rahmen eines per Saldo gleichen Ergebnisses wie im Vorjahr bis zu 
einem unbegrenzten Mehrerttag Rechnung getragen werden, ohne die Fort 
führung der Bauvorhaben zu beeinträchtigen, wobei der Antrag auch ein 
schliesse, dass es sich u.U. um einen Betrag in der Grössenordnung von 
500000 DM handle. Die im-Augenblick zugänglichen Unterlagen würden immer 
hin den Schluß zulassen, dass dem Kreisverband aus diesen Ansätzen ein 
ganz erheblicher Betrag zur vorgesehenen Verwendung verbleibe. 
In der anschliessenden-Abstimmung wird der Antrag mit 26 gegen 5 
Stimmen angenommen.und als § 5 in die HaushaltsSatzung übernommen. Die 
Haushaltssatzung wird demzufolge in der anschliessend vom Vorsitzenden 
im folgenden Wortlaut verlesenen Fassung mit 28 gegen 1 Stimme fest 
gestellt: 
§ 1 
Der Haushaltsplan wird festgesetzt 
I. ordentlicher Haushalt 
in Einnahme auf 7 241 114 DM 
in Ausgabe auf 7 241 114 DM 
II. ausserordentlicher Haushalt 
in Einnahme auf 858 000 DM 
in Ausgabe auf 858 000 DM.
	        
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