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Nicht öffentlieh.
Neubesetzung der Stelle des Kreisamtmazms »
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass Personalangelegenheiten
üblicherweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. Der Kreis
tag ist mit seinem Vorschlag einverstanden, die Öffentlichkeit der
Sitzung zu diesem Beratungspunkt aufzuheben, jedoch die Anwesenheit
der Piresse zu dulden unter der Voraussetzung, dass sie über zur Spra
che kommende persönliche Angelegenheiten der Bewerber Stillschweigen
bewahrt. Kreisoberinspektor Rack tritt als Mitbewerber ebenfalls ab.
Der bisherige Inhaber der Stelle des Kreisamtmanns, Kreisamts
direktor Beuerle, ist am 5•4•1952 verstorben. Seit seiner vorausge
gangenen Erkrankung ab 1.4.1952 werden die Geschäfte von seinem Stell
vertreter, Kreisoberinspektor Rack geführt. Der Vorsitzende verliest
Artikel 41 der Kreisordnung und gibt einen kurzen Überblick über die
besondere Stellung des Kreisamtmanns und seine Aufgaben. Die Stelle
ist besoldungssatzungsmässig in Besoldungsgruppe A 2 d eingereiht;
ihre si'iederbesetzung soll auch in dieser Gruppe erfolgen, während der
bisherige Stelleninhaber für seine Person in A 2 c 2 eingestuft war.
Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters und der Amtsbezeichnung
soll dem Kreisrat überlassen werden.
Der Vorsitzende erläutert sodann die nach dem Gesetz zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 151 des Grundgesetzes fallen
den Personen vom 11.Mai 1951 bei Stellenbesetzungen zu berücksichtigen
den Gesichtspunkte. Nachdem beim Kreisverband der Pflichtanteil der
mit unterbringungsberechtigten Beamten zu besetzenden Stellen noch nicht
erfüllt ist, bedarf jede Stellenbesetzung mit anderen Beamten der Zu
stimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Er bringt hiezu die
Auffassung zum Ausdruck, dass gerade bei dieser Stelle der Kreistag
sich nur von der Eignung der Bewerber leiten lassen dürfe, besonders
nachdem nur von einem Unterbringungsberechtigten eine Bewerbung einge-
* gangen ist, die aber in Übereinstimmung mit der Auffassung des Kreis
rats für diese Stelle nicht in Betracht kommen kann. Er glaubt dass
die Zustimmung zur anderweitigen Besetzung der Stelle bei ihrer beson
deren Bedeutung und den an den Inhaber zu stellenden besonderen fach
lichen Voraussetzungen mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit auch erteilt
werde, andernfalls es der Kreisverband eben auf sich nehmen müsse, die
Sonderabgabe nach § 17 des Gesetzes zu leisten. Im übrigen müsse der
Kreisverband aber in Bälde geeignete Massnahmen treffen, um die für
eine gesunde Personalpolitik erforderliche Handlungsfreiheit für wei
tere Stellenbesetzungen zu erhalten.
Weiter fuhrt der Vorsitzende aus, dass sich die bisherige Organi
sation der KreisVerwaltung Biberach grundsätzlich bewährt habe, weil
sie im Zuge der modernen Entwicklung liege. Er hält es aber für richtig,
mit der heute zu entscheidenden Stellenbesetzung keine Organisations-