Full text: Niederschrift über die 1. bis 5. Sitzung vom 30. Januar 1952 bis 28. November 1953

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Nicht öffentlieh. 
Neubesetzung der Stelle des Kreisamtmazms » 
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass Personalangelegenheiten 
üblicherweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. Der Kreis 
tag ist mit seinem Vorschlag einverstanden, die Öffentlichkeit der 
Sitzung zu diesem Beratungspunkt aufzuheben, jedoch die Anwesenheit 
der Piresse zu dulden unter der Voraussetzung, dass sie über zur Spra 
che kommende persönliche Angelegenheiten der Bewerber Stillschweigen 
bewahrt. Kreisoberinspektor Rack tritt als Mitbewerber ebenfalls ab. 
Der bisherige Inhaber der Stelle des Kreisamtmanns, Kreisamts 
direktor Beuerle, ist am 5•4•1952 verstorben. Seit seiner vorausge 
gangenen Erkrankung ab 1.4.1952 werden die Geschäfte von seinem Stell 
vertreter, Kreisoberinspektor Rack geführt. Der Vorsitzende verliest 
Artikel 41 der Kreisordnung und gibt einen kurzen Überblick über die 
besondere Stellung des Kreisamtmanns und seine Aufgaben. Die Stelle 
ist besoldungssatzungsmässig in Besoldungsgruppe A 2 d eingereiht; 
ihre si'iederbesetzung soll auch in dieser Gruppe erfolgen, während der 
bisherige Stelleninhaber für seine Person in A 2 c 2 eingestuft war. 
Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters und der Amtsbezeichnung 
soll dem Kreisrat überlassen werden. 
Der Vorsitzende erläutert sodann die nach dem Gesetz zur Regelung 
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 151 des Grundgesetzes fallen 
den Personen vom 11.Mai 1951 bei Stellenbesetzungen zu berücksichtigen 
den Gesichtspunkte. Nachdem beim Kreisverband der Pflichtanteil der 
mit unterbringungsberechtigten Beamten zu besetzenden Stellen noch nicht 
erfüllt ist, bedarf jede Stellenbesetzung mit anderen Beamten der Zu 
stimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Er bringt hiezu die 
Auffassung zum Ausdruck, dass gerade bei dieser Stelle der Kreistag 
sich nur von der Eignung der Bewerber leiten lassen dürfe, besonders 
nachdem nur von einem Unterbringungsberechtigten eine Bewerbung einge- 
* gangen ist, die aber in Übereinstimmung mit der Auffassung des Kreis 
rats für diese Stelle nicht in Betracht kommen kann. Er glaubt dass 
die Zustimmung zur anderweitigen Besetzung der Stelle bei ihrer beson 
deren Bedeutung und den an den Inhaber zu stellenden besonderen fach 
lichen Voraussetzungen mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit auch erteilt 
werde, andernfalls es der Kreisverband eben auf sich nehmen müsse, die 
Sonderabgabe nach § 17 des Gesetzes zu leisten. Im übrigen müsse der 
Kreisverband aber in Bälde geeignete Massnahmen treffen, um die für 
eine gesunde Personalpolitik erforderliche Handlungsfreiheit für wei 
tere Stellenbesetzungen zu erhalten. 
Weiter fuhrt der Vorsitzende aus, dass sich die bisherige Organi 
sation der KreisVerwaltung Biberach grundsätzlich bewährt habe, weil 
sie im Zuge der modernen Entwicklung liege. Er hält es aber für richtig, 
mit der heute zu entscheidenden Stellenbesetzung keine Organisations-
	        
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