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§ 1
Die Mitglieder des Kreistags, des Kreisrats und der Ausschüsse er
halten für die Zeitversäumnis, die ihnen durch Teilnahme an den
Sitzungen oder durch besondere Dienstverrichtungen ausserhalb der
Sitzungen im Rahmen ihres Ehrenamtes erwächst, eine Entschädigung
(Tagegeld) von 12.- DM für den vollen Tag. Das Tagegeld berechnet
sich nach den Vorschriften des § 61 Absatz 2 und Z der Vollzugs
verordnung zur Württ.Gemeindeordnung 1950 vom 17.Oktober 1952 (Reg.
21.3.511)•
§ 2
Die Mitglieder des Kreistags, des Kreisrats und der Ausschüsse er
halten bei Dienstverrichtungen ausserhalb ihres Gemeindebezirks neben
der Entschädigung nach § 1 Reisekostenvergütungen wie Beamte der
Reisekostenstufe III (vergl.Nr.55 der Ausführungsbestimmungen zum
Reisekostengesetz vom 1-6'.12.1933 - Reg.Bl*S.89).
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§ 5
Beamten und Angestellten des Kreisverbands, die aus Anlass einer
Sitzung des Kreistags, des Kreisrats oder eines Ausschusses an einem
gemeinsamen Mittagessen oder an einer anderen, damit zusammenhängen
den Veranstaltung aus dienstlichen Gründen teilnehmen, wird ein
pauschaler Auslagenersatz (Zehrvergütung) von 5.- DM gewährt.
§ 4
Diese Satzung tritt rückwirkend ab 1.4.1952 in Kraft.
Zur Beurkundung
Der Vorsitzende:
Landrat
Der Kreisamtmann:
KreisoberInspektor
Der Schriftführer:
KreisOberinspektor.
Die in der Sitzung anwesend gewesenen
Mitglieder des Kreisrats: