Full text: Niederschrift über die 1. bis 5. Sitzung vom 30. Januar 1952 bis 28. November 1953

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§ 1 
Die Mitglieder des Kreistags, des Kreisrats und der Ausschüsse er 
halten für die Zeitversäumnis, die ihnen durch Teilnahme an den 
Sitzungen oder durch besondere Dienstverrichtungen ausserhalb der 
Sitzungen im Rahmen ihres Ehrenamtes erwächst, eine Entschädigung 
(Tagegeld) von 12.- DM für den vollen Tag. Das Tagegeld berechnet 
sich nach den Vorschriften des § 61 Absatz 2 und Z der Vollzugs 
verordnung zur Württ.Gemeindeordnung 1950 vom 17.Oktober 1952 (Reg. 
21.3.511)• 
§ 2 
Die Mitglieder des Kreistags, des Kreisrats und der Ausschüsse er 
halten bei Dienstverrichtungen ausserhalb ihres Gemeindebezirks neben 
der Entschädigung nach § 1 Reisekostenvergütungen wie Beamte der 
Reisekostenstufe III (vergl.Nr.55 der Ausführungsbestimmungen zum 
Reisekostengesetz vom 1-6'.12.1933 - Reg.Bl*S.89). 
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§ 5 
Beamten und Angestellten des Kreisverbands, die aus Anlass einer 
Sitzung des Kreistags, des Kreisrats oder eines Ausschusses an einem 
gemeinsamen Mittagessen oder an einer anderen, damit zusammenhängen 
den Veranstaltung aus dienstlichen Gründen teilnehmen, wird ein 
pauschaler Auslagenersatz (Zehrvergütung) von 5.- DM gewährt. 
§ 4 
Diese Satzung tritt rückwirkend ab 1.4.1952 in Kraft. 
Zur Beurkundung 
Der Vorsitzende: 
Landrat 
Der Kreisamtmann: 
KreisoberInspektor 
Der Schriftführer: 
KreisOberinspektor. 
Die in der Sitzung anwesend gewesenen 
Mitglieder des Kreisrats:
	        
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