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§ 9
Schaffung zusätzlicher Planstellen zur Erfüllung der
Unterbringungspflicht nach dem Gesetz zu Artikel 1Z1 GG-
in Verbindung mit der Organisation des Ausgleichsamts,
Der Vorsitzende umreisst die wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes
zu Artikel 131 GG und der sich für die Verwaltungen, speziell den Kreis
verband Biberach hieraus ergebenden Auswirkungen, die es zweckmässig er
scheinen lassen, den sich daraus ergebenden personellen Pflichtanteil
zur Erlangung der vollen Handlungsfreiheit in Personalangelegenheiten zu
erfüllen. Hiezu biete der personelle Aufbau des Lastenausgleichsamts
eine ganz besondere Gelegenheit, die man ohne Nachteile für das Gesamt
gefüge der Verwaltung unter Beachtung auch der wirtschaftlichen und fi
nanziellen Gesichtspunkte durchführen könne. § 308 des Lastenausgleichs
gesetzes schreibe ohnehin über den Verwaltungsaufbau des Ausgleichsamts
vor, daß zum Dienststellenleiter, zu dessen Stellvertreter und zum Sach
bearbeiter im Feststellungsverfahren nur persönlich und fachlich beson
ders geeignete Personen zu bestellen sind, die in der Regel die Befähigung
zum gehobenen Verwaltungsdienst haben. Hieraus werde sich für uns ohne
hin die Notwendigkeit zur Schaffung von Beamtenstellen ergeben, da ge
hobene Verwaltungsbeamte auf die Dauer nicht ohne entsprechende Stellen
gewonnen werden könnten. Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichts
punkte würden die bei uns gegebenen örtlichen Personalverhältnisse eine
aus der Situation heraus glückliche Lösung ermöglichen. Zwei der zur
Schaffung beantragten Stellen könnten mit schon in gleicher Funktion
tätigen Angestellten besetzt werden, während beim Ausgleichsamt ohnehin
mindestens zwei weitere Kräfte benötigt würden. Ein Risiko, diese beiden
Mehrstellen beamtenrechtlich statt privatrechtlich zu besetzen, könnte
auf längere Sicht durch Auswahl älterer Bewerber weitgehend ausgeschal
tet werden.
Bei vorhandenen 18 Beamtenplanstellen ergibt sich für den Kreisver
band ein personeller Pflichtanteil nach § 13 des Gesetzes zu Artikel
131 GG von 4 Stellen. Der Vorsitzende weist besonders darauf hin, daß
nach einer verbindlichen Auskunft der Aufsichtsbehörde nur ausschliess
lich zum Zwecke der Erfüllung der Unterbringungspflicht geschaffene
Stellen bei der Berechnung des Stellensolls nicht einbezogen werden.
In der Aussprache, in der noch verschiedene Einzelfragen geklärt
werden, kommt schliesslich der Kreistag zu der einmütigen Meinung, daß
der Vorschlag des Kreisrats unter Berücksichtigung der ihm teilweise zu
Grunde liegenden Zwangsläufigkeiten eine folgerichtige und glückliche
Lösung darstellt. Dem Vorschlag entsprechend wird einstimmig
beschlossen:
Zur Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG
folgende Stellen mit Wirkung ab 1.4.1953 neu zu schaffen und in die
Besoldungssatzung aufzunehmen: