Full text: Niederschrift über die 1. bis 5. Sitzung vom 30. Januar 1952 bis 28. November 1953

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§ 9 
Schaffung zusätzlicher Planstellen zur Erfüllung der 
Unterbringungspflicht nach dem Gesetz zu Artikel 1Z1 GG- 
in Verbindung mit der Organisation des Ausgleichsamts, 
Der Vorsitzende umreisst die wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes 
zu Artikel 131 GG und der sich für die Verwaltungen, speziell den Kreis 
verband Biberach hieraus ergebenden Auswirkungen, die es zweckmässig er 
scheinen lassen, den sich daraus ergebenden personellen Pflichtanteil 
zur Erlangung der vollen Handlungsfreiheit in Personalangelegenheiten zu 
erfüllen. Hiezu biete der personelle Aufbau des Lastenausgleichsamts 
eine ganz besondere Gelegenheit, die man ohne Nachteile für das Gesamt 
gefüge der Verwaltung unter Beachtung auch der wirtschaftlichen und fi 
nanziellen Gesichtspunkte durchführen könne. § 308 des Lastenausgleichs 
gesetzes schreibe ohnehin über den Verwaltungsaufbau des Ausgleichsamts 
vor, daß zum Dienststellenleiter, zu dessen Stellvertreter und zum Sach 
bearbeiter im Feststellungsverfahren nur persönlich und fachlich beson 
ders geeignete Personen zu bestellen sind, die in der Regel die Befähigung 
zum gehobenen Verwaltungsdienst haben. Hieraus werde sich für uns ohne 
hin die Notwendigkeit zur Schaffung von Beamtenstellen ergeben, da ge 
hobene Verwaltungsbeamte auf die Dauer nicht ohne entsprechende Stellen 
gewonnen werden könnten. Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichts 
punkte würden die bei uns gegebenen örtlichen Personalverhältnisse eine 
aus der Situation heraus glückliche Lösung ermöglichen. Zwei der zur 
Schaffung beantragten Stellen könnten mit schon in gleicher Funktion 
tätigen Angestellten besetzt werden, während beim Ausgleichsamt ohnehin 
mindestens zwei weitere Kräfte benötigt würden. Ein Risiko, diese beiden 
Mehrstellen beamtenrechtlich statt privatrechtlich zu besetzen, könnte 
auf längere Sicht durch Auswahl älterer Bewerber weitgehend ausgeschal 
tet werden. 
Bei vorhandenen 18 Beamtenplanstellen ergibt sich für den Kreisver 
band ein personeller Pflichtanteil nach § 13 des Gesetzes zu Artikel 
131 GG von 4 Stellen. Der Vorsitzende weist besonders darauf hin, daß 
nach einer verbindlichen Auskunft der Aufsichtsbehörde nur ausschliess 
lich zum Zwecke der Erfüllung der Unterbringungspflicht geschaffene 
Stellen bei der Berechnung des Stellensolls nicht einbezogen werden. 
In der Aussprache, in der noch verschiedene Einzelfragen geklärt 
werden, kommt schliesslich der Kreistag zu der einmütigen Meinung, daß 
der Vorschlag des Kreisrats unter Berücksichtigung der ihm teilweise zu 
Grunde liegenden Zwangsläufigkeiten eine folgerichtige und glückliche 
Lösung darstellt. Dem Vorschlag entsprechend wird einstimmig 
beschlossen: 
Zur Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG 
folgende Stellen mit Wirkung ab 1.4.1953 neu zu schaffen und in die 
Besoldungssatzung aufzunehmen:
	        
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