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Damit soll nicht die Schaffung einer zusätzlichen Stelle ver
bunden sein, sondern die Gesamtzahl der Stellen gleich bleiben. Nach
Auffassung des Kreisrats kommt hiefür nur einer der beiden bisher
schon beim Kreissozialamt tätigen Oberinspektoren unter Aufhebung
der Stelle des Gewählten in Frage.
Der Vorsitzende stellt den Antrag des Kreisrats zur Debatte,
in Besoldungsgruppe A 3 b die besondere Stelle eines Geschäftsführers
des Kreissozialamts zu schaffen und gleichzeitig die bisherige, von
dem Gewählten innegehabte Oberinspektorenstelle in Besoldungsgruppe
A 4 b 1 aufzuheben, wobei bei der Stelle des Kreisamtmanns der Zu
satz "zugleich Geschäftsführer des Kreissozialamts" zu streichen
wäre.
Bürgermeister Kienle, Bihlafingen weist auf die bisherige Linie
hin, die Kreisverbandsverwaltung beim Kreisamtmann zusammenlaufen
zu lassen und man diese durch die besondere Schaffung einer Ge
schäftsführerstelle des KreisSozialamts nicht verlassen sollte. Der
Vorsitzende weist auf die Ausführungen in den Sitzungsberichten des
Kreisrats hin, dass dieser Antrag nicht die Auflösung der bisher
sich gut bewährten Einheit der Verwaltung beinhalten solle. Es sei
nach wie vor so, dass alle Dienststellen in grundsätzlichen, organi
satorischen und personellen Angelegenheiten über die Dienststelle
des Kreisamtmanns in der Spitze beim Landrat zusammenlaufen. Kreis
amtsrat Rack führt aus, daß er sich bei diesem Antrag vollauf be
wusst war, daß 1 der Eindruck naheliege, daß er einen Teil der bisheri
gen Aufgaben des Kreisamtmanns jetzt abgebe. Dies sei aber nicht der
Fall. Auch Kreisamtsdirektor Beuerle habe als formeller Leiter des
Kreissozialamts mehr und mehr die Verantwortung der Einzelfälle
nach unten abgegeben. Dies sei anders auch gar nicht möglich, denn
wenn man sich jeden einzelnen Fürsorgefall zur Entscheidung Vorbe
halten wolle, bleibe für die sonstigen Aufgaben des Kreis amtmann s
nicht mehr viel Zeit übrig. Auch Kreisamtsdirektor Beuerle habe die
vorgeschlagene Lösung der Schaffung einer Geschäftsführerstelle be
reits vorbereitet, was sich aus den nachherigen Ausführungen der
beiden Bewerber um diese Stelle bestätigen werde. Es gehe nicht da
rum, das Sozialamt als selbständiges Amt von der Kreisverbandsver
waltung abzutrennen, sondern darum, den praktischen Zustand formal
zu sanktionieren, die Bearbeitung und Entscheidung der einzelnen
Fürsorgefälle in die Verantwortung eines in dieser speziellen Funk
tion tätigen Beamten zu legen, der organisatorisch nach wie vor
'unselbständiger Teil der Kreisverbandsverwaltung bleibe. Es sei
aber notwendig, klare Verantwortlichkeiten zu schaffen und formal
festzulegen. Wenn dem Geschäftsführer die verantwortliche Bearbeitung
der Fürsorgeangelegenheiten obliege, müsse man ihm auch die der
Verantwortung entsprechende Stelle geben, ohne dass dies ohne wei
teres eine Änderung seiner bisherigen Funktionen bedirige. Es gehe
bei der heutigen Entscheidung ausschliesslich darum, ob der Kreis
tag die in dieser Aufgabe liegende Verantwortlichkeit mit einer Amt
mannstelle oder mit einer Oberinspektorsteile bewerte. Da nach den
allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und nach dem Umfang des Amts eine
Amtmannstelle gerechtfertigt sei, sollte auch im Zusammenhang einer
gerechten Bewertung im Zuge einer guten Personalpolitik die ent
sprechende Folgerung daraus gezogen werden, wobei es nicht mehr als
ein Hinweis sein solle, daß auch andere Sozialämter, darunter auch
kleinere, mit Amtmännern besetzt seien. Der Kreis habe ein Interesse
daran, gutes Personal zu gewinnen und zu halten, was sich auf die
Dauer bestimmt vorteilhafter auswirke, als eine Sparsamkeit am