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keine Hindernisse mehr aus dem Gesetz zu Art. 131 GG bestehen
und die anderen heute zu beschliessenden Stellenbesetzungen
vollzogen sind. Dieser Zeitpunkt wird vom Kreisrat festgestellt.
§ 13
Nicht öffentlich.
Besetzung der Stelle des VerwaltungsSekretärs beim
Kreissozialamt.
Die heute zum Zwecke der Erfüllung der Unterbringungspflicht
geschaffene Stelle eines VerwaltungsSekretärs in Besoldungsgruppe
A 7 a soll nach dem Vorschlag des Kreisrats dem bisher schon beim
Kreissozialamt als Sachbearbeiter nach Verg.Gruppe VI TO.A tätigen
Angestellten Albert Braun übertragen werden. Seine bisherige Tä
tigkeit als Sachbearbeiter für Kriegsopferfürsorge würde auch
nach der Änderung seines Anstellungsverhältnisses gleich bleiben.
Er ist jedoch als ehemaliger Berufssoldat unterbringüngsberechtigt
nach dem Gesetz zu Art. 131 GG und es erscheint naheliegend, vor
der beamtenmässigen Einstellung neuer Unterbringungsberechtigter
zuerst bereits bei uns Beschäftigte als Beamte zu übernehmen.
Braun wird dem Kreistag persönlich vorgestellt und stellt
kurz seinen Lebenslauf von dem bisherigen beruflichen Werdegang
dar. Dem Vorschlag des Kreisrats entsprechend wird einstimmig
beschlossen,
die VerwaltungsSekretärsteile dem Angestellten Albert Braun zu
übertragen unter der Bedingung, daß er auf den personellen Pflicht
anteil nach § 13 zu Art. 131 GG angerechnet wird.