Full text: Niederschrift über die 1. bis 5. Sitzung vom 30. Januar 1952 bis 28. November 1953

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Bestimmungen frühestens am 1.10.1953 möglich ist, daß aber eine 
gleichzeitige Beschlussfassung mit der Besetzung der planmässigen 
Amtmannstelle geeignet sei, Edel dieser zu seinen Ungunsten ausgefal 
lenen Entscheidung die Härte zu nehmen. Verschiedene Kreisratsmit 
glieder begründen die Ablehnung des Kreisrats, wobei es hauptsäch 
lich um den Zeitpunkt gehe. Auch der Kreisrat sei anfänglich zu 
einer sofortigen Beschlussfassung geneigt gewesen, durch das Ver 
halten von Edel aber zu der Überzeugung gekommen, dass eine klare 
Entscheidung zwischen beiden Bewerbern notwendig sei. Man könne es 
sich nicht gefallen lassen, daß Edel aus seiner Nichtberücksichti 
gung bei der Übertragung der Amtmannstelle ein Unrecht sehe, für das 
er eine Wiedergutmachung fordern könne. In der persönlichen Vor 
rückung müsse ausschliesslich eine Anerkennung von Leistungen zum 
Ausdruck kommen, was durch eine sofortige Beschlussfassung "verwäs 
sert werde; deshalb seien sie nach wie vor dafür, diese Entscheidung 
heute zurückzustellen und später wieder aufzugreifen. Die Mehrheit 
der Kreistagsmitglieder bringt demgegenüber zum Ausdruck, dass der 
Kreisrat den Sinn seiner Ablehnung einer gewissen Läuterung der 
Einstellung von Kreisoberinspektor Edel bereits erreicht habe, wie 
dies aus dem Verhalten von Kreisoberinspektor Edel in den letzten 
Wochen und heute vor dem Kreistag auch hervor gehe. Unter diese An 
gelegenheit, in der man sich in der Sache durchaus einig sei und 
nur Meinungsverschiedenheiten über den Zeitpunkt der Entscheidung 
bestehen, sollte man dann zweckmässigerweise heute schon den Schluß 
strich ziehen, zumal Edel frühestens zum 1.10.1953 in den materiellen 
G-enuss kommen könne. 
Abschliessend wird gegen die Stimmen der Kreisratsmitglieder 
Dobler, Harsch, Uhl und der Enthaltung von Kreisratsmitglied 
Schilling 
beschlossen, 
bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen, die persönliche Vorrückung 
von Kreisoberinspektor Edel im Sinne von § 10 des Kommunalbeamten 
gesetzes ab 1.10.1953 zuzulassen.
	        
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