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Bestimmungen frühestens am 1.10.1953 möglich ist, daß aber eine
gleichzeitige Beschlussfassung mit der Besetzung der planmässigen
Amtmannstelle geeignet sei, Edel dieser zu seinen Ungunsten ausgefal
lenen Entscheidung die Härte zu nehmen. Verschiedene Kreisratsmit
glieder begründen die Ablehnung des Kreisrats, wobei es hauptsäch
lich um den Zeitpunkt gehe. Auch der Kreisrat sei anfänglich zu
einer sofortigen Beschlussfassung geneigt gewesen, durch das Ver
halten von Edel aber zu der Überzeugung gekommen, dass eine klare
Entscheidung zwischen beiden Bewerbern notwendig sei. Man könne es
sich nicht gefallen lassen, daß Edel aus seiner Nichtberücksichti
gung bei der Übertragung der Amtmannstelle ein Unrecht sehe, für das
er eine Wiedergutmachung fordern könne. In der persönlichen Vor
rückung müsse ausschliesslich eine Anerkennung von Leistungen zum
Ausdruck kommen, was durch eine sofortige Beschlussfassung "verwäs
sert werde; deshalb seien sie nach wie vor dafür, diese Entscheidung
heute zurückzustellen und später wieder aufzugreifen. Die Mehrheit
der Kreistagsmitglieder bringt demgegenüber zum Ausdruck, dass der
Kreisrat den Sinn seiner Ablehnung einer gewissen Läuterung der
Einstellung von Kreisoberinspektor Edel bereits erreicht habe, wie
dies aus dem Verhalten von Kreisoberinspektor Edel in den letzten
Wochen und heute vor dem Kreistag auch hervor gehe. Unter diese An
gelegenheit, in der man sich in der Sache durchaus einig sei und
nur Meinungsverschiedenheiten über den Zeitpunkt der Entscheidung
bestehen, sollte man dann zweckmässigerweise heute schon den Schluß
strich ziehen, zumal Edel frühestens zum 1.10.1953 in den materiellen
G-enuss kommen könne.
Abschliessend wird gegen die Stimmen der Kreisratsmitglieder
Dobler, Harsch, Uhl und der Enthaltung von Kreisratsmitglied
Schilling
beschlossen,
bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen, die persönliche Vorrückung
von Kreisoberinspektor Edel im Sinne von § 10 des Kommunalbeamten
gesetzes ab 1.10.1953 zuzulassen.