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§ 20 . .
Nicht öffentlich.
Hinausschiebung der Zurruhesetzung von Verwaltwagsamtmann Eh.
Verwaltungsamtmann Eh hat am 10.3.1953 das 65. Lebensjahr vollendet
und würde somit Kraft G-esetzes zum 31.3.1953 in den Ruhestand treten.
Die Wiederbesetzung seiner Stelle und möglicherweise auch eine damit
verbundene Änderung der Aktuariatsbezirke soll in der nächsten Sitzung
beraten werden, die sich im übrigen hauptsächlich mit Strassenangelegen
heiten und der Festlegung eines Strassenbauprogramms des Kreisverbands
befassen soll. Diese Sitzung wird bereits im April stattfinden müssen.
Da nach dem jetzigen Stand der Angelegenheit feststeht, daß ein Nach
folger bis zum 1. April 1953 die Geschäfte/nicht übernehmen kann, wurde
vom Kreisrat in der Sitzung vom 17.1.1953 vorsorglich die HinausSchie
bung der Zurruhesetzung auf die Dauer von 3 Monaten bei der Aufsichts
behörde beantragt.
Dieser Antrag wird vom Kreistag einstimmig
genehmigt.
§ 21
Nicht öffentlich.
Abordnung des ausserplanmässigen Kreisinspektors Boeckh
zur Stadt Ochsenhausen.
Der ausserplanmässige Kreisinspektor Boeckh wurde ab 1.April 1952
auf die Dauer eines Jahres beim Verwaltungsaktuariat Ochsenhausen ein
gestellt. Er wurde inzwischen zum Stadtpfleger der Stadt Ochsenhausen
gewählt und hat dort seinen Dienst zum 16. Januar 1953 angetreten.
Eine ordnungsmässige Übertragung dieser Stelle an Boeckh war aber der
Stadt Ochsenhausen mit Rücksicht auf die Bestimmungen zu Artikel 131 GG
bis jetzt nicht möglich. Um den Bedürfnissen einer Übergangslösung
Rechnung tragen zu können, hat die Stadt Ochsenhausen beantragt, sein
Anstellungsverhältnis beim Kreisverband vorerst formal zu verlängern
und ihn zur Stadt Ochsenhausen abzuordnen. Die hieraus entstehenden
Aufwendungen werden von der Stadt Ochsenhausen ersetzt.
Der Kreisrat ist diesem Verlangen befristet auf eine Übergangszeit
von längstens 6 Monaten nachgekommen. Nachdem das Dienstverhältnis nur
auf die Dauer eines Jahres vorgesehen war, wird einstimmig
beschlossen,
1) der vom Kreisrat getroffenen Regelung zuzustimmen,
2) das Anstellungsverhältnis des Boeckh zum Kreisverband auf die Dauer
dieser Regelung zu verlängern.