Full text: Niederschrift über die 1. bis 5. Sitzung vom 30. Januar 1952 bis 28. November 1953

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§ 3 
Anerkennung der abgeschlossenen Rechnung en RM-Zeiträum 1948. 
DM-Zeitraum 1948, 1949 bis 19517 — 
Der Vorsitzende erläutert das in Artikel 48 der Kreisordnung 
nach einem Rechnungsabschluß noch durchzuführende Verfahren und 
weist darauf hin, daß es heute Aufgabe des Kreistags sei, über die 
Anerkennung der in den letzten Monaten abgeschlossenen Rechnungen zu 
beschliessen. Der Kreisrat habe in seinen Sitzungen vom 7.11.1955 und 
18.11.1955 empfohlen, die Rechnungen anzuei-kennen. Die sämtlichen 
Rechnungs1egungsbücher einschl. der Rechnungsbelege sind im Sitzungs 
saal. Es wird darauf hingewiesen-, daß es den Mitgliedern unbenommen 
bleibt, sich jetzt oder gelegentlich bei der Kreispflege über den 
Vortrag hinaus noch Einblick zu verschaffen. Auch ist die Verwaltung 
bereit, während der Sitzung Anfragen zu beantworten oder weitere Auf 
klärungen zu geben. Der Vorsitzende teilt weiter mit, aus welchem 
Grunde dem Kreistag 5 Rechnungsjahrgänge zur Entscheidung vorgelegt 
werden. Er erinnerte dabei an die große Mehrarbeit, die unsere großen 
ausserordentlichen Unternehmen brachten, an den Aufbau und die wesent 
liche Vergrösserung des Zahlungsverkehrs beim Ausgleichsamt, die Neu 
organisation der Kreiskrankenhausverwaltung, den Tod von Kreisamts 
direktor Beuerle und der längere Ausfall des zweiten Beamten bei der 
Kreispflege. Unter solchen Umständen seien die immer in Angriff ge 
nommenen Abschlußarbeiten nur schleppend vorwärts gekommen. Durch 
intensive Arbeit an den Rechnungsabschlüssen sei es gelungen, die 
Rückstände weitgehend zu beseitigen. Der Kreistag dürfe versichert 
sein, daß der Verwaltung alles daran liege, das wünschenswerte Ziel 
zeitnaher Abschlüsse raschestens vollends zu erreichen. 
Es werden die Abschlußberechnungen der Rechnungsjahrgänge aus 
führlich vorgetragen. Einwendungen werden von keiner Seite erhoben. 
Auf Antrag des Kreisrats wird 
beschlossen, 
1) die RM-Rechnung 1948, DM—Rechnung 1948 und die Rechnungsjahrgänge 
1949 - 1951 gemäß Artikel 48 Absatz 2 der KreisOrdnung anzuer 
kennen, 
2) der Aufsichtsbehörde hievon Mitteilung zu machen, um die überört 
liche Prüfung der Rechnungen veranlassen zu können.
	        
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