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§ 3
Anerkennung der abgeschlossenen Rechnung en RM-Zeiträum 1948.
DM-Zeitraum 1948, 1949 bis 19517 —
Der Vorsitzende erläutert das in Artikel 48 der Kreisordnung
nach einem Rechnungsabschluß noch durchzuführende Verfahren und
weist darauf hin, daß es heute Aufgabe des Kreistags sei, über die
Anerkennung der in den letzten Monaten abgeschlossenen Rechnungen zu
beschliessen. Der Kreisrat habe in seinen Sitzungen vom 7.11.1955 und
18.11.1955 empfohlen, die Rechnungen anzuei-kennen. Die sämtlichen
Rechnungs1egungsbücher einschl. der Rechnungsbelege sind im Sitzungs
saal. Es wird darauf hingewiesen-, daß es den Mitgliedern unbenommen
bleibt, sich jetzt oder gelegentlich bei der Kreispflege über den
Vortrag hinaus noch Einblick zu verschaffen. Auch ist die Verwaltung
bereit, während der Sitzung Anfragen zu beantworten oder weitere Auf
klärungen zu geben. Der Vorsitzende teilt weiter mit, aus welchem
Grunde dem Kreistag 5 Rechnungsjahrgänge zur Entscheidung vorgelegt
werden. Er erinnerte dabei an die große Mehrarbeit, die unsere großen
ausserordentlichen Unternehmen brachten, an den Aufbau und die wesent
liche Vergrösserung des Zahlungsverkehrs beim Ausgleichsamt, die Neu
organisation der Kreiskrankenhausverwaltung, den Tod von Kreisamts
direktor Beuerle und der längere Ausfall des zweiten Beamten bei der
Kreispflege. Unter solchen Umständen seien die immer in Angriff ge
nommenen Abschlußarbeiten nur schleppend vorwärts gekommen. Durch
intensive Arbeit an den Rechnungsabschlüssen sei es gelungen, die
Rückstände weitgehend zu beseitigen. Der Kreistag dürfe versichert
sein, daß der Verwaltung alles daran liege, das wünschenswerte Ziel
zeitnaher Abschlüsse raschestens vollends zu erreichen.
Es werden die Abschlußberechnungen der Rechnungsjahrgänge aus
führlich vorgetragen. Einwendungen werden von keiner Seite erhoben.
Auf Antrag des Kreisrats wird
beschlossen,
1) die RM-Rechnung 1948, DM—Rechnung 1948 und die Rechnungsjahrgänge
1949 - 1951 gemäß Artikel 48 Absatz 2 der KreisOrdnung anzuer
kennen,
2) der Aufsichtsbehörde hievon Mitteilung zu machen, um die überört
liche Prüfung der Rechnungen veranlassen zu können.