Full text: Niederschrift über die 1. bis 5. Sitzung vom 30. Januar 1952 bis 28. November 1953

4 
gewählt♦ 
§ 5 
Amtsübernahme des neuen Kreistags und Verpflichtung 
der Mitglieder. 
Die Gültigkeit der Kreistagswahl vom 18.11.1951 und die Wähl 
barkeit der Gewählten wurde vom Kreisrat geprüft und festgestellt. 
Ein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl im Wahlbezirk Ochsen 
hausen wurde abgewiesen. Von den 52 Mitgliedern des Kreistags haben 
15 schon dem alten Kreistag angehört, während 1? Mitglieder neu in 
den Kreistag eintreten. 
Nach Artikel 25 der Kreisordnung bekleiden die Mitglieder des 
Kreistags ein Ehrenamt. Sie sind durch den Landrat auf gewissenhaft« 
Erfüllung ihrer Amtspflichten zu verpflichten. Nach dem Kommunal 
beamtengesetz vom 17. Oktober 1951 sind sie ohne besondere Aus 
händigung einer Ernennungsurkunde Ehrenbeamte. Sie haben sämtliche 
Rechte und Pflichten wie andere Ehrenbeamte auch und sind auf die 
Verfassung zu vereidigen. 
Der Vorsitzende gibt zunächst einen Überblick über die gesetz 
lichen Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder und ihre Un 
fallversorgung. Nachdem festgestellt ist, dass die Mehrzahl der 
Kreistagsmitglieder mit Ausnahme folgender Mitglieder 
Frommer Hermann, Biberach 
Schilling Franz, Biberach 
Konrad Franz, Laupheim 
Hagel Franz, Schemmerberg 
Sommer Fritz, Eberhardzell 
Utz Martin, Ochsenhausen 
Dobler Georg, Ummendorf 
in ihrer Eigenschaft als Beamte oder Ehrenbeamte anderer Körper 
schaften den Verfassungseid schon geleistet haben, werden die noch 
nicht vereidigten Mitglieder vereidigt. Die vom Vorsitzenden vor 
gesprochene Eidesformel wird von den Vereidigten einzeln unter Er 
hebung der rechten Hand nachgesprochen. Die Vereidigungsnieder 
schrift wird von den Vereidigten unterzeichnet. 
Anschliessend verpflichtet der Vorsitzende sämtliche Kreistags 
mitglieder durch Handschlag auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Amts 
pflichten . 
§ 4 
Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden des Kreistags. 
Nach Artikel 58 der Kreisordnung wird der Landrat als Vor 
sitzender des Kreistags durch den aus seiner Mitte gewählten Stell 
Vertreter vertreten. 
Auf Vorschlag des Vorsitzenden wird der bisherige Inhaber die 
ses Amts 
Kreistagsmitglied Bürgermeister Leger 
durch Zuruf einstimmig zum stellvertretenden Vorsitzenden des 
Kreistags
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.