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§ 7
Vertragsverhältnis mit den Zinuner-leuten Kopf und Rodi
über die Ausführung der Zimmerarbeiten am Kreiskranken
haus Biberach.
Der Vorsitzende unterrichtet den Kreistag über die Entwicklung
der Angelegenheit seit Erteilung des Auftrages und über die Gründe,
die den Kreisrat zu einer wiederholten ablehnenden Entscheidung
veranlasst haben. Die Zimmerleute Kopf und Rodi sind dann am 3.8.53
erneut schriftlich an den Kreisverband herangetreten und haben um
Bezahlung des strittigen Differenzbetrags von 1 805,13 DM nachge
sucht. In Anbetracht der eindeutigen Rechtslage konnte sich jedoch
der Kreisrat wiederum nicht zur Abänderung seiner ablehnenden Haltung
entschliessen; er hat vielmehr am 5.9.1953 beschlossen, an den.
Kreistag den Antrag zu stellen, die letzte Entscheidung in der Sache
selbst zu treffen. Die Zimmerleute Kopf und Rodi haben auf eine
entsprechende Mitteilung hin am 18.9.1953 schriftlich erklärt,
daß sie gegen eine Behandlung der Angelegenheit in einer öffentlichen
Sitzung des Kreistags keine Einwendungen erheben.
Kreistagsmitglied Frommer weist darauf hin, daß in einer
Kreisratssitzung beide Unternehmer sich später nocheinmal bereit
erklärt haben, den Auftrag zu ihrem Angebot auszuführen und daß
sonach ein rechtlicher Anspruch der Zimmerleute Kopf und Rodi nicht
besteht und der Kreisverband deshalb die Bezahlung des umstrittenen
Betrags ablehnen müsse. Auch die Mitglieder Blank und Leger lehnen
die Bewilligung einer freiwilligen Zahlung ab, wobei Bürgermeister
Leger noch auf die Gefährlichkeit wegen der Schaffung eines Vor
gangs im Falle der Bewilligung einer freiwilligen Leistung hinweist.
Einige andere Mitglieder empfehlen evtl, die Hälfte des von Kopf
und Rodi geforderten Betrags ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
zur Zahlung anzuweisen.
Der Kreistag fasst mit' Stimmenmehrheit den
Beschluss,
die Entscheidung des Kreisrats in der Sache aufrecht zu erhalten
und das erneute Gesuch der Zimmerleute Kopf und Rodi um Auszahlung
des Differenzbetrags von 1 805,13 DM oder eines Teilbetrages abzu
lehnen.