Sitzung am 30. März 1922.
gleichen, Jedoch die Gewährung einer laufenden Monatsbeihilfe
abzulehnen, nachdem das Gesamteinkommen von Mutter und Tochter
im gemeinsamen Haushalt zum Lebensunterhalt ausreichend ist.
§ 17.
Die OFB. Orsenhausen hat am 25.1.32
einen Antrag auf off. Unterstützung
für Frau Elisabeth Birk, Witwe in
Orsenhausen hier eingereicht, nachdem
die Frau inf. Alters hilfs- und pflege
bedürftig geworden sei.:
Frau Birk geb, Müller ist am 13.3.
1049 geboren und seit 1917 Witwe.
Sie bezieht für ihren Sohn Anton
1t, Bescheid des Vers.Amts Ulm vom 22.
10.1928 die Elternbeihilfe mit monat
lich -: 12 RM. nach RVG.
Jhr Sohn Josef ist zu einer Pfründe
verpflichtet; Jahreswert -: 80 RM.
2 weitere Kinder sind verheiratet
und nicht unterhaltsfähig.
Vermögen hat Birk nicht.
Die OFB. Orsenhausen beantragt eine lau
fende Monatsbeihilfe von -: 20 RM.
Beschluss :
Frau Elisabeth Birk, Witwe in Orsenhausen als Kriegermutter
anzuerkennen und ihr ab März 1932 eine laufende Monatsbeihilfe
von -: 20 RM. zu verwilligen.