Full text: Kreiswohlfahrtsamt Laupheim Protokoll des Ausschusses vom 14.8.1931 bis 30.10.1933 Band III Seite 597-894

Sitzung am 30. März 1932. 
Wilhelm . Rentners beantragt, nachdem 
diese am 24.1.1932 das Kind „ Frida ” 
geboren hat und die Hebammengebühr noch 
nicht bezahlt ist. 
Der Ehemann Wilhelm ist 100 %. Kriegs 
rentner und hat z.Zt. an Monatsrenten 
a; Kriegsrente -: 186 RM; 
b; Zusatzrente -: 60 ” 
c; Jnv.Rente -: 41,50 
Ausserdem hat er ein Eigenheim im 
Wert von 1500 RM., schuldenfrei. 
Äusser dem Neugeborenen hat W. noch 
2 Kinder im Alter von 3 & 6 Jahren. 
Jn einer Krankenkasse sind die Ehe 
leute Wilhelm nicht versichert. 
Die OFB. Regglisweiler begründet die 
Hilfsbedürftigkeit damit, dass der An 
tragsteller seit Juni 1931 bettlägerig 
sei. 
Durch Vorbescheid vom 18.2.1932 hat 
die BFB. Laupheim der Hebamme Mayer in 
Dietenheim ihre Gebühr mit -: 32,50 RM. 
bezahlt. 
Beschluss; 
Die Hilfsbedürftigkeit der Wöchnerin Frau Kreszentia Wilhelm in 
Regglisweiler bei den Einkommensverhältnissen des Ehemanns nicht 
anzuerkennen und daher dessen Antrag auf Wochenhilfe abzulehnen. 
§ 44. 
Die OFB. Rot hat bei der BFB. am 
19.12.1931 für Frau Karolina Bacher geb
	        
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