Sitzung am 30. März 1932.
Wilhelm . Rentners beantragt, nachdem
diese am 24.1.1932 das Kind „ Frida ”
geboren hat und die Hebammengebühr noch
nicht bezahlt ist.
Der Ehemann Wilhelm ist 100 %. Kriegs
rentner und hat z.Zt. an Monatsrenten
a; Kriegsrente -: 186 RM;
b; Zusatzrente -: 60 ”
c; Jnv.Rente -: 41,50
Ausserdem hat er ein Eigenheim im
Wert von 1500 RM., schuldenfrei.
Äusser dem Neugeborenen hat W. noch
2 Kinder im Alter von 3 & 6 Jahren.
Jn einer Krankenkasse sind die Ehe
leute Wilhelm nicht versichert.
Die OFB. Regglisweiler begründet die
Hilfsbedürftigkeit damit, dass der An
tragsteller seit Juni 1931 bettlägerig
sei.
Durch Vorbescheid vom 18.2.1932 hat
die BFB. Laupheim der Hebamme Mayer in
Dietenheim ihre Gebühr mit -: 32,50 RM.
bezahlt.
Beschluss;
Die Hilfsbedürftigkeit der Wöchnerin Frau Kreszentia Wilhelm in
Regglisweiler bei den Einkommensverhältnissen des Ehemanns nicht
anzuerkennen und daher dessen Antrag auf Wochenhilfe abzulehnen.
§ 44.
Die OFB. Rot hat bei der BFB. am
19.12.1931 für Frau Karolina Bacher geb