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Sitzung am 30> März 1932,
gehobenen Fürsorge , mit.der Massgabe:
a; Den Fürsorgeberechtigten wird freie Arztwahl zugestanden,
b; Die Fürsorgeberechtigten erhalten von der BFB. einen Arzt=
schein nach einheitlichem Vordruck. Empfohlen wird das
Muster der Krankenkasse mit entsprechend verändertem Vor
druck .
c; Als Höchstleistungen an Fürsorgeberechtigte gelten die
Mindestleistungen der Krankenkassen.
d; Den BFV., die keine örtliche Revisionsstelle haben oder
einrichten wollen, wird für die Nachprüfung der Arztrech
nungen die Honorarprüfungsstelle beim Württ. Aerzteverband
in Stuttgart empfohlen. - Als Vergütung ist 1 % der ge
prüften Rechnungsbeträge zu bezahlen
e; Die Arztrechnungen sind 1/4 jährlich einzureichen.
f; Die ärztlichen Gebühren werden vom 1.1.1932 ab um 15 % ge=
senkt; vom 1.10.1931 ab bis 31.12.1931 wird für noch nicht
bezahlte Rechnungen ein Rabatt von 10 % gewährt.
Anschliessend hieran hat die BFB.
..
davon Kenntnis gegeben, dass der Arzte=
verein Laupheim zunächst mündlich sich
mit diesen Vereinbarungen grundsätzlich
einverstanden erklärt hat und dass der
Herr Oberamtsarzt in Biberach-Laupheim
bereit ist, die Prüfung der Rechnungen
gegen die gleiche Entschädigung wie die
Honorarprüfstelle ( 1 % des Betrags der
geprüften Rechnungen ) zu übernehmen.
Fernerhin gibt die BFB. das Ergebnis
der in den letzten Monaten stattgefun
denen Nachprüfung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der lau
fenden Unterstützungsempfänger bekannt ,
worauf der Ausschuss
b e s c h 1 i e s s t :
1. Neufestsetzung der laufenden Monatsbeihilfen aller
empfänger der geh. Fürsorge ab 1. April 1932.
2. Senkung der ärztlichen Gebühren vom 1. Januar 1932 ab um 15 %
auf die Mindestsätze der staatl.Gebührenordnung.