Sitzung am 12. August 1932.
§ 14.
August Fiesel, fr.Taglöhner in
Laupheim hat am 26.4.1932 wegen Arbeit
Unfähigkeit und ungenügendem Einkommen
öff. Fürsorge beantragt.
Fiesel ist am 30.8.1868 geboren und
verheiratet mit Sofie geb. Grün, geb.
am 30.5.1868.
Der Antragsteller bezieht seit 1.7,
1932 eine Jnv.Rente von monatl. 41,50Z
Ausserdem seit 2.5.1932 Arbeitslosen«
Unterstützung von wöchentl. 5,62 RM.
und zwar bis 17.6.1932. Ein Anspruch
auf Krisenunterstützung besteht nicht
1t. Bescheid des Arbeitsamts Ulm vom
24.6.1932.
Unterhaltsfähige Kinder sind nicht
vorhanden. Der im Haushalt befindliche
Sohn August ist ledig, arbeitslos und
Vater von 1 unehel. Kind.
Ständige Monatsausgaben sind für
eine 3 Zimmerwohnung -: 20 RM., Wasser
zins & Lichtgeld 3,50 RM.
Die OFB. Laupheim hat die Ablehnung
des Antrags vorgeschlagen.
Durch Vorbescheid der BFB. vom 20.7.1932 ist dem Antrag
Fiesel insofern stattgegeben als nach Wegfall der Arbeite«
losenunterstützung eine laufende Monatsbeihilfe in Höhe des
Mietzinses mit —: 20 RM. ab Juli 1932 gerechtfertigt ist.