Full text: Kreiswohlfahrtsamt Laupheim Protokoll des Ausschusses vom 14.8.1931 bis 30.10.1933 Band III Seite 597-894

Sitzunp; am 18. August 1932. 
Es wird in erster Linie auf den 
Vorgang Protokoll Seite 686 verwiesen. 
Ebenso wird auf den Akteninhalt Be= 
zug genommen, wornach die Gemeinde < 
Vfain den „ gew. Auf enthalt ” bestreitet 
und eine Kostenbeteiligung gemäss Art. 
22 Abs.3 LFV. ausschlägt. 
Der in der Folgezeit geführte Ver 
waltung s st reit ist zu Gunsten der Ge= 
meinde Wain entschieden worden und i 
zwar in I. Jnstanz durch Entscheidung >:j 
s 
des Oberamts Laupheim vom 15.1.1930 & 
in II. Jnstanz durch die Entscheidung 
der MABK. Stuttgart vom 11.7.1932 mit : i 
ff. Begründung: 
„ Für die rechtliche Beurteilung 
der Streitigkeit ist davon auszugehen,- 
dass der LFV.Laupheim seine endgültige 
Fürsorgepflicht für den Hilfsbedürfti= i 
gen unbestrittenermassen anerkannt hat 
und noch anerkennt. Dieses Anerkennt 
nis steht auch im Einklang mit den 
fürsorgerechtlichen Bestimmungen. 
etc. etc. etc. 
Die Entscheidung nimmt dann Bezug 
auf ein- Urteil des Württ.Verwaltungs 
gerichtshofs vom 1.7.1931 Nr.504 und 
kommt zu der Feststellung, dass Wal 
cher seit dem 1.4.1927 keinen gew.Auf= H 
enthalt mehr in der Gemeinde Wain hat 
und dass sonach diese’ Gemeinde vom BFV<- 
Laupheim auch nicht als kostenanteils 
pflichtig i.S, des Art.22 Abs.3 LFV. i 
für diese Zeit in Anspruch genommen 
werden kann.” 
Die BFB. hat bereits am 25.1.1930 ; 
vorsorglicherweise bei der LFB.Stutt 
gart Kostenanmeldung gemäss § 18 RFV. 
gemacht, s. Akteninhalt. 
Nach Bekanntgabe der bisher getrof 
fenen Massnahmen und Entscheidungen ~~
	        
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