Sitzunp; am 18. August 1932.
Es wird in erster Linie auf den
Vorgang Protokoll Seite 686 verwiesen.
Ebenso wird auf den Akteninhalt Be=
zug genommen, wornach die Gemeinde <
Vfain den „ gew. Auf enthalt ” bestreitet
und eine Kostenbeteiligung gemäss Art.
22 Abs.3 LFV. ausschlägt.
Der in der Folgezeit geführte Ver
waltung s st reit ist zu Gunsten der Ge=
meinde Wain entschieden worden und i
zwar in I. Jnstanz durch Entscheidung >:j
s
des Oberamts Laupheim vom 15.1.1930 &
in II. Jnstanz durch die Entscheidung
der MABK. Stuttgart vom 11.7.1932 mit : i
ff. Begründung:
„ Für die rechtliche Beurteilung
der Streitigkeit ist davon auszugehen,-
dass der LFV.Laupheim seine endgültige
Fürsorgepflicht für den Hilfsbedürfti= i
gen unbestrittenermassen anerkannt hat
und noch anerkennt. Dieses Anerkennt
nis steht auch im Einklang mit den
fürsorgerechtlichen Bestimmungen.
etc. etc. etc.
Die Entscheidung nimmt dann Bezug
auf ein- Urteil des Württ.Verwaltungs
gerichtshofs vom 1.7.1931 Nr.504 und
kommt zu der Feststellung, dass Wal
cher seit dem 1.4.1927 keinen gew.Auf= H
enthalt mehr in der Gemeinde Wain hat
und dass sonach diese’ Gemeinde vom BFV<-
Laupheim auch nicht als kostenanteils
pflichtig i.S, des Art.22 Abs.3 LFV. i
für diese Zeit in Anspruch genommen
werden kann.”
Die BFB. hat bereits am 25.1.1930 ;
vorsorglicherweise bei der LFB.Stutt
gart Kostenanmeldung gemäss § 18 RFV.
gemacht, s. Akteninhalt.
Nach Bekanntgabe der bisher getrof
fenen Massnahmen und Entscheidungen ~~