Entscheidung; der Vorsitzenden vom 19./20.6.1933.
§ 41.
Jonas Ambacher, Hilfsarbeiter in
Burgrieden hat für seine Tochter Frl.
Anna Ambacher , geb. am 10.9.1914 in
Burgrieden um die Bezahlung der Hebam»
- - mengebühr gebeten, nachdem diese am
20.9.1932 das Kind „ Gerta " geboren
hat.
Die Wöchnerin ist bei den Eltern zu
Hause und seit Frühjahr 1932 arbeitslos
Ebenso sind die Eltern arbeitslos.
Die Einkünfte sind also äusserst gering
Der Vater Ambacher besitzt ein Eigen
heim im Wert von —: 500 RM.
Jn einer Krankenkasse ist die Wöch=
nerin nicht versichert.
Der Kindsvater soll ein Wilhelm
Späth, Dienstknecht sein; dessen Auf
enthalt ist jedoch unbekannt. Die Va
terschaft hat er nicht anerkannt.
Die Hebammengebühr ist -: 32 RM.
Die OFB. Burgrieden befürwortet den
Antrag.
Durch Vorbescheid vom 17.10.1932 ist die Hebammengebühr für
die Wöchnerin Ambacher bezahlt worden.
Beschluss :
Frl. Anna Ambacher in Burgrieden als Wöchnerin anzuerkennen
und die für sie verausgabte Hebammengebühr zu bewilligen.