Ent Scheidung: der Vorsitzend.en vom 30.6.1933.
anzuerkennen und die ihr verwilligte Monatsbeihilfe mit
-: 15 RM. ab Mai 1933 auch weiterhin zu gewähren.
§ 29.
Die laufenden Unterstützungsempfänger der Soz.Renter«
fürsor ge August Piesel und Antonie Goldhofer, je in Laupheim ^
haben am 11.4.1933/ 29.4.1933 um einen einmaligen Beitrag *'
zum Lebensunterhalt gebeten.
Durch Vorbescheid e vom gleichen Tag ist Piesel -: 30 RM
für 1 Anzug und Goldhofer -: 10 RM. für Brennmaterial ge
währt worden.
Beseh! u _s s :
Diese einmaligen Beihilfen mit zus.: —: 40 RM.zu genehmigen.
§ 30.
Die OPB. Laupheim hat mit Schreiben vom 10.5.1933 die
bisher in Fürsorge der Stadt Laupheim gewesene Frau Marie
Munding, Witwe in Laupheim hieher abgegeben, nachdem eine
Gleichstellung als „ Kleinrentnerin ” in Betracht kommt.
Frau Munding hat bis 31.12.1931 eine Witwenrente nach
RV0. mit monatlich 21,35 RM. bezogen, die jedoch durch
Notverordnung ab 1.1.1932 wieder eingestellt worden ist.
Auf Grund des Erlasses der Ministerien des Jnnern, der
Wirtschaft und der Finanzen vom 13.2.1933 IX 146 W. ist
solchen Witwen die Kleinrentnereigenschäft zuzuerkennen.
Frau Munding hat durch die «Inflation ein Vermögen von
-: 3700 M verloren. Jhr vor 1912 + Ehemann war Polizei»
Wachtmeister in der Stadt Laupheim ( + am 25.3.1908 )
Die Witwe erhält z.Zi?. von der Stadtgemeinde Laupheim
ein Gratia! von Jährlich -: 213,60 RM.