Entscheidune; der Vorsituenden vom 30.6.1933.
Kleinrentnerfiirsorp:e gebeten, weil sie krank und erwerbsun=
fähig sei. Braun ist am 11.5.1876 geboren und seit 16.1.33
verwitwet. Sie hat eine ledige Tochter und einen ledigen
Sohn, die aber beide arbeitslos sind. Die Kinder sind also
nicht unterhaltsfähig.
Jhr Vorkriegsvermögen betrug rd. -: 5500 RM.
Der Aufwertungsbetrag ist so ziemlich aufgebraucht worden.
Für Miete, Licht etc. werden monatlich —: 18 RM.bezahlt
Die OFB. Dellmensingen befürwortet eine Monatsbei&ilfe von
30 RM.
Durch Vorbescheid vom 17.5.1933 ist Frau Braun die
beantragte Unterstützung gewährt worden.
Beschluss:
Frau Kreszentia Braun, Witwe in Dellmensingen als Klein»
rentnerin anzuerkennen und ihr auch weiterhin eine Monats»
beihilfe von -: 30 RM. auszubezahlen.
§ 33.
Die OFB. Dietenheim hat mit Protokollauszug vom 9.3.
1933 am 20.4.1933 bei der BFB. beantragt, dass Frau Katha
rina Hörmann, Witwe in Dietenheim einer „ Kleinrentnerin ”
gleichgestellt wird, nachdem ihr die Witwenrente nach RVO.
durch Notverordnung ab 1.1.1932 entzogen worden ist.
Auf Grund des Erlasses der Ministerien des «Innern,
der Wirtschaft und der Finanzen vom 13.2.1933 IX 146 W.
ist solchen Witwen die Kleinrentnereigenschaft zuzuerkennen
Frau Hörmann ist am 26.6.1852 geboren und seit 1912
Witwe. Sie hatteangeblich 1500 M Vorkriegsvermögen.
Jhre Kinder sind nicht unterhaltsfähig.
Die OFB. Dietenheim befürwortet eine Monatsbeihilfe von
15 RM. '