Entscheidung der Vorsitzenden vom 30.6.1933.
§ 35.
Karl Müller, Händler in Laupheim hat bei der BFB. am
15.5.1933 für seine Ehefrau Josefine Müller in Laupheim
Woehenfürsorge beantragt, nachdem diese am 14.5.1933 das
Kind „ Walburga ” geboren hat.
Der Ehemann Müller ist am 5.2.1903 geboren; die Ehe
frau Müller am 4.3.1895. Der Kindsvater betreibt eine Han
del schäft mit geringem Einkommen. Jm Haushalt befinden sich
noch weitere 6 Kinder I. Ehe der Frau ( vorher Ganser ).
Jn einer Krankenkasse sind die Eheleute Müller nicht
versichert. Vermögen ist keines vorhanden.
Wohnung haben sie unentgeldlich in einem Stadt. Haus.
Die OFB. Laupheim befürwortet den Antrag.
Durch Vorbescheid vom 19.5.1933 ist der Wöchnerin eine
einmalige Beihilfe von -: 30 RM. bewilligt worden und eben
so auch die Hebammengebühr mit 32,50 RM.
Beschluss :
Frau Josefine Müller, Händlers Ehefrau in Laupheim als
Wöchnerin anzu erkennen und die im Vorbescheid bewilligten
Unterstützungen zu genehmigen.
§ 36.
Josef Knoll, Flaschner in Hüttisheim hat am 28.5.1933
bei der BFB. für seine Ehefrau Kreszentia Knoll . Hüttisheim
Wochenhilfe beantragt, nachdem sie am 22.5.1933 das Kind
„ Paul ” geboren hat.
Der Ehemann Knoll ist am 26.8.1901 geboren; die Ehefrar
am 5.2.1906. Der Ehemann ist bei seinem Bruder Gelegenheits«
arbeiter und hat soviel wie keinen Verdienst.
Vermögen ist nicht vorhanden.