Full text: Kreiswohlfahrtsamt Laupheim Protokoll des Ausschusses vom 14.8.1931 bis 30.10.1933 Band III Seite 597-894

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Ent Scheidung der Vorsitzenden voin 30.6,1933 . 
Jn einer Krankenkasse sind die Eheleute Knoll nicht. 
Äusser dem Neugeborenen sind noch 3 Kinder im Alter von 
4-6 Jahren da. 
Die OFB. Hüttisheim befürwortet den Antrag durchaus. 
Durch Vorbescheid vom 30.5.1933 ist der Wöchnerin eine 
einmalige Beihilfe von -: 30 UM. gewährt worden und neben 
her die Bezahlung der Hebammengebühr mit -: 38,50 RM. 
Beschluss : 
Frau Kreszentia Knoll, Flaschners Ehefrau in Hüttisheim als 
Wöchnerin anzuerkennen und die im Vorbescheid gewährten Un= 
terstützungen zu genehmigen. 
§ 37. 
Josef Egger, fr.Landwirt in Hörenhausen Ode.Liessen 
hat für seine Ehefrau Anna Egger . Hörenhausen am 3.4.1933 
Wochenfürsorge beantragt, nachdem sie am 2.4.1933 das Kind 
„ Josef ” geboren hat. 
Der Ehemann Egger ist seit 25.1.1933 arbeitslos, aber 
ohne jede Unterstützung. Er wohnt im Armenhaus. 
Eine Krankenkasse kommt nicht in Betracht. 
Äusser dem Neugeborenen sind noch 3 Kinder vorhanden. 
Die OFB. Liessen befürwortet diesen Antrag sehr. 
Durch Vorbescheid vom 4.4.1933 ist der Wöchnerin eine 
einmalige Beihilfe von -: 30 RM. zuerkannt; ebeno auch die 
Uebernahme der Hebammengebühr und etwaige weitere Entbin= 
dingskosten auf Nachweis. 
Beschluss: 
Frau Anna Egger, Taglöhners Ehefrau in Hörenhausen Ode. 
Liessen als Wöchnerin anzuerkennen und die auf sie entstan 
denen Entbindungskosten in voller Höhe zu genehmigen.
	        
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