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Ent Scheidung der Vorsitzenden voin 30.6,1933 .
Jn einer Krankenkasse sind die Eheleute Knoll nicht.
Äusser dem Neugeborenen sind noch 3 Kinder im Alter von
4-6 Jahren da.
Die OFB. Hüttisheim befürwortet den Antrag durchaus.
Durch Vorbescheid vom 30.5.1933 ist der Wöchnerin eine
einmalige Beihilfe von -: 30 UM. gewährt worden und neben
her die Bezahlung der Hebammengebühr mit -: 38,50 RM.
Beschluss :
Frau Kreszentia Knoll, Flaschners Ehefrau in Hüttisheim als
Wöchnerin anzuerkennen und die im Vorbescheid gewährten Un=
terstützungen zu genehmigen.
§ 37.
Josef Egger, fr.Landwirt in Hörenhausen Ode.Liessen
hat für seine Ehefrau Anna Egger . Hörenhausen am 3.4.1933
Wochenfürsorge beantragt, nachdem sie am 2.4.1933 das Kind
„ Josef ” geboren hat.
Der Ehemann Egger ist seit 25.1.1933 arbeitslos, aber
ohne jede Unterstützung. Er wohnt im Armenhaus.
Eine Krankenkasse kommt nicht in Betracht.
Äusser dem Neugeborenen sind noch 3 Kinder vorhanden.
Die OFB. Liessen befürwortet diesen Antrag sehr.
Durch Vorbescheid vom 4.4.1933 ist der Wöchnerin eine
einmalige Beihilfe von -: 30 RM. zuerkannt; ebeno auch die
Uebernahme der Hebammengebühr und etwaige weitere Entbin=
dingskosten auf Nachweis.
Beschluss:
Frau Anna Egger, Taglöhners Ehefrau in Hörenhausen Ode.
Liessen als Wöchnerin anzuerkennen und die auf sie entstan
denen Entbindungskosten in voller Höhe zu genehmigen.