Entscheidung der Vorsitzenden vom 30.6.1623,
§ 38. i
Alfons Ruf hat am 17.5.1933 durch die OFB.Sulmingen
für seine Ehefrau Johanna Ruf, Sulmingen Wochenfürsorge be
antragt , nachdem diese am 6.4.1933 das Kind „ Emil ” geborei
hat.
Der Ehemann Ruf ist 50% Kriegsbeschädigter und seit
Jahren arbeitslos. Er bezieht seine Kriegsrente mit monat
lich —: 44,80 RM. + Zusatzrente mit —: 21 RM.
Sonstige Einkünfte hat er nicht.
Ruf besitzt in Sulmingen ein Eigenheim im Wert von 4000 RM,
das verschuldet ist. Er hat hieraus Schuldzinse zu zahlen.
Jn einer Krankenkasse sind die Eheleute Ruf nicht.
Äusser dem Neugeborenen ist noch 1 Kind mit 4 Jahren da.
Die OFB. Sulmingen bestätigt die Hilfsbedürftigkeit.
Durch Vorbescheid vom 20.5,1933 ist der Wöchnerin eine
einmalige Beihilfe von -: 20 RM. gewährt worden und neben
her die Bezahlung der Hebammengebühr mit -: 32,50 RM.
Beschluss :
Frau Johanna Ruf, Rentner’s Ehefrau in Sulmingen als Wöch
nerin anzuerkennen und die im Vorbescheid bewilligten Un
terstützungen zu genehmigen.
Vorsitzender
Landrat
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Stv.Vorsitzender
Rechn.Rat