Sitzung am 3. Dezember 1931.
1. Entscheidung ( u.U. mit Vorbescheid
vorher ) und 2. Einspruchsbescheid.
Dadurch dass durch Einschaltung des
Einspruchs der Ausschuss eine Erweite
rung erfahren hat, wird andererseits
eine genauere Prüfung des Falles an der
Stelle erreicht, die es mit dem hilfs
bedürftigen unmittelbar zu tun hat und
ihm örtlich nahesteht. Die Beschwerde=
Instanz wird aber entlastet und in vie
len Fällen überflüssig gemacht.
Das Eingreifen der Fürsorge wurde
durch § 2 der Reichsgrundsätze schärfer
gefasst. Die Reichsgrundsätze sind
jetzt durch Art.2 der Notverordnung vom
5.6.1931 bindendes Recht geworden.
Der § 12 der Vollz.Verf.z.LFV. muss
te ihnen angepasst werden.
Der Vorbescheid - § 11 VV.z.LFV. -
hat die Aufgabe, ein sofortiges Ein
treten der Fürsorge zu ermöglichen, oh
ne dass erst das nächste Zusammentreten
des Bezirksfürsorgeausschusses abge
wartet zu werden braucht.
Dadurch ist Jetzt für den Vorbescheid
ein weiterer Spielraum geschaffen, in
dem die Einschränkung auf einfache Ein
zelfälle weggefallen ist und äusser dem
Vorsitzenden auch noch ein vom Fürsorge
ausschuss beauftragter Beamter einen
Vorbescheid erteilen kann.
Die BFB. hat dem Ausschuss die ver
seh! edenartige Funktion der Vorbeschei-