Full text: Kreiswohlfahrtsamt Laupheim Protokoll des Ausschusses vom 14.8.1931 bis 30.10.1933 Band III Seite 597-894

Sitzung am 3. Dezember 1931. 
1. Entscheidung ( u.U. mit Vorbescheid 
vorher ) und 2. Einspruchsbescheid. 
Dadurch dass durch Einschaltung des 
Einspruchs der Ausschuss eine Erweite 
rung erfahren hat, wird andererseits 
eine genauere Prüfung des Falles an der 
Stelle erreicht, die es mit dem hilfs 
bedürftigen unmittelbar zu tun hat und 
ihm örtlich nahesteht. Die Beschwerde= 
Instanz wird aber entlastet und in vie 
len Fällen überflüssig gemacht. 
Das Eingreifen der Fürsorge wurde 
durch § 2 der Reichsgrundsätze schärfer 
gefasst. Die Reichsgrundsätze sind 
jetzt durch Art.2 der Notverordnung vom 
5.6.1931 bindendes Recht geworden. 
Der § 12 der Vollz.Verf.z.LFV. muss 
te ihnen angepasst werden. 
Der Vorbescheid - § 11 VV.z.LFV. - 
hat die Aufgabe, ein sofortiges Ein 
treten der Fürsorge zu ermöglichen, oh 
ne dass erst das nächste Zusammentreten 
des Bezirksfürsorgeausschusses abge 
wartet zu werden braucht. 
Dadurch ist Jetzt für den Vorbescheid 
ein weiterer Spielraum geschaffen, in 
dem die Einschränkung auf einfache Ein 
zelfälle weggefallen ist und äusser dem 
Vorsitzenden auch noch ein vom Fürsorge 
ausschuss beauftragter Beamter einen 
Vorbescheid erteilen kann. 
Die BFB. hat dem Ausschuss die ver 
seh! edenartige Funktion der Vorbeschei-
	        
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