Sitzunp; am 3« D e zember 1931.
Waschen und Putzen fremde Leute be
zahlen muss.
An Einkommen hat die Witwe nur
Rente, Zusatzrente und 0 Rente.
Für Miete zahlt sie monatlich
35 RM., ferner für Krankengeld, Lichi
geld, Wasserzins 7 RM. Endlich
sind die 2 Kinder immer kränklich,
so dass für Stärkungsmittel mancher
Aufwand für die Mutter entsteht.
Die OFB. Laupheim, welche zu dem
Einspruch gehört wurde, befürwortet
mit Rücksicht auf die besonderen Ver=
hältnisse bei Sandherr einen Beitrag
von -: 20 RM.
Beschluss :
1. Dem Einspruch der Frau Sandherr, Witwe in Laupheim statt-
zugeben und ihr einen einmaligen Beitrag von 20 RM. zum
Lebensunterhalt ( Bekleidung ) zu verwilügen,
2. Eröffnung an die Antragstellerin unter Hinweis auf die
Beschwerdemöglichkeit an die MABK. Stuttgart.
§ 5.
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Hermann Staub. Malermeister in
Laupheim hat am 24.11.1931 bei der BFB.
um öff. Fürsorge wegen Arbeitslosigkeit
nachgesucht.
Er ist am 22.1.1892 geboren und ver=
. . heiratet mit Jda geb. Reich, geb. 3.10.
1893. Aus dieser Ehe sind 5 Kinder im
Alter von 14 bis 5 Jahren vorhanden.