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Sitzuam 3.Dezember 1931.
Jnv.Rente von -: 45,20 RM.
Vermögen hatte er nicht.
Er war verwitwet und in Dietenheim wohn
haft , wo er sich in einem Zimmer Singe
rn! stet hatte. Er war alleinstehend.
Weller war in keiner Krankenkasse
versichert.
Der in Crimmitschau wohnhafte Sohn
Ernst Weller hat am 19.10.1931 telegra-
f1 sch mitgeteilt, dass die entstandenen
Kosten durch Versicherung sowie durch
seine Söhne gedeckt werden.
Ein Ersatz ist bis jetzt nicht geleit
tet; die BFB. wird ihre Bemühungen um
die Erstattung der Kosten fortsetzen.
Beschluss:
1. Ernst Weller, Jnv.Rentner in Dietenheim, + am 17.10.1931
im Bez.Krankenhaus Laupheim als Sozialrentner anzuerkennan
und die auf ihn entstandenen Krankheit«- und Beerdigungs
kosten als verpflichteter Fürsorgeverband zu begleichen,
2. dessen Sohn Ernst Weller in Crimmitschau gemäss seiner Zu
sage vom 19.10.1931 zu seiner Ersatzpflicht anzuhalten.
§ 29.
Die OFB. Orsenhausen hat am 25.11.
■ .
1931 mündlich bei der BFB. um die Auf
nahme der ledigen Ursula Maier, Jnv.Rent;
nerin, geb. 13.7.1845 in Orsenhausen in
die Soz.Rentnerfürsorge nachgesucht.
Maier lebt im gemeinsamen Haushalt
mit einer ledigen 62 Jahre alten Nichte.