Sitzung am 3. -Dezember 1931.
Schlussfassung vorzulegen.
Jn der heutigen Sitzung nimmt die
BFB. auf den bisherigen Vorgang Bezug
t
und weist darauf hin, dass von Anfang *>
an der Standpunkt vertreten ist, dass (
Wain als „ gew.Aufenthalt ” des Walcher
anzusehen ist, nachdem er srzt. in An
wendung des Urteils des Bundesamts für
t
das Heimatwesen vom 28.2.1925 durch
die LFB. Stuttgart an die BFB. Laupheim
abgegeben wurde mit der Begründung,
dass diese Person in Halbertshof Gde. |
Wain ihren gew. Aufenthalt hatte.
lieber die Frage des „ gew.Aufent
halts ” hat das Oberamt Laupheim am
-
15.1.1930 in I. Jnstanz entschieden,
dagegen die MABK. als II. Jnstanz
bis heute noch nicht, obwohl die BFB.
Laupheim bereits am 30.1.1930 die Ent
scheidung der MABK. angerufen hat.
Jn der Aussprache kommt zum Ausdruck
s
dass das Urteil des Württ.Verwaltungs=
gerichtshofs vom 1.7.1931 auf den gegen
wärtigen Fall nicht zutrifft, nachdem
der „ gew.Aufenthalt " des Walcher bis
lang Wain ist und durch dessen Unter
bringung in Pfingstweide kein neuer
Aufenthalt begründet wurde.
Beschluss:
Bei der MABK. Stuttgart erneut zu beantragen, die Gemeinde
Wain zu verpflichten, die dem BFV. Laupheim entstandenen