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Sitzun^ am 3. Dezenber 1931.
Kosten seit 1.4.1927 bis heute sowie die Kosten des Streits
zu erstatten, nachdem der gew. Aufenthalt des Walcher nach
früheren Entscheidungen in Halbertshof Gde.Wain ist und
Walcher durch seine Verbringung in die Anstalt Pfingstweide
einen neuen Aufenthalt nicht begründet hat.
§ 45.
Beschwerdesache Franz Rugel-Ulm.
Rügel hat gegen den Beschluss unse
res Ausschusses vom 14.8.1931 § 37 durch
seinen Vertreter Gauzweiggeschäftsstelle
des Reichsbunds der Kriegsbeschädigten
in Ulm bei der MABK. Stuttgart Beschwer
de eingelegt.
I
Die MABK. Stuttgart hat mit Erlass
vom 21.9.1931 das Oberamt Ulm veranlasst
das Erforderliche einzuleiten und das
Oberamt Ulm hat mit Erlass vom 24.9./
20.11.1931 das Städt.Wohlfahrtsamt Ulm
angewiesen, Rugel nach den fürsorgerecht'
liehen Bestimmungen als vorläufig ver
pflichteter Fürsorgeverband zu betreuen,
wenngleich durch einen früheren Be
schluss der BFV. Laupheim Rugel in Eigen 1
fürsorge genommen hatte. Nach der beste
henden Rechtssprechung kann nur der BFV.
Ulm-Stadt um Fürsorge angegangen werden.
Das Bundesamt für Heimatwesen hat in
seiner Entscheidung Nr.33 Band 69 den
Leitsatz zu Grunde gelegt: „ Der BFV.
des tatsächlichen Aufenthalts hat der
Hilfsbedürftigkeit ohne Rücksicht darauf