Full text: Kreiswohlfahrtsamt Laupheim Protokoll des Ausschusses vom 14.8.1931 bis 30.10.1933 Band III Seite 597-894

Sitzung am 30. März 1932. 
hat mit Runderlass vom 15.2.1932 Nr. 
10834 A an die Oberämter über das Ver 
fahren in FürsorgeSachen ff. Weisung 
erteilt: „ Der Sinn des Fürsorgeverfah ¬ 
rens wird nur dann erfüllt, wenn schon 
bei der ersten Entscheidung des Bezirks» 
fürsorgeaussehusses sachlich auf die 
Gründe des Gesuchstellers und auf die 
tatsächlichen Verhältnisse eingegangen 
und ihm dannn aber auch Gelegenheit 
gegeben wird, die Gründe der Ablehnung 
seines Antrags kennen zu lernen und 
sich mit dem Bezirksfürsorgeausschuss 
darüber auseinanderzusetzen. 
Spätestens muss dies aber im Ein= 
spruchsverfahren geschehen. 
Der Einspruchsbescheid muss klar er 
kennen lassen, wie sich der Bezirks»» 
fürsorgeausschuss zu dem Gesuch im Ein 
zelnen gestellt hat und mit welchen 
Gegengründen er die Gründe des Gesuch 
stellers abgelehnt hat.” 
Dann wird der Beschwerdeführer in 
den Stand gesetzt, alles das, was er 
noch geltend zu machen hat, vorzubrin- = 
gen; damit erst ist die Grundlage für 
eine entgültige Entscheidung und eine 
Sicherheit gegen nachträgliche Ueber= 
raschungen geschaffen. Und nur auf die 
se Weise kann die BeschwerdeentSchei 
dung die Aufgabe erfüllen, nicht blos 
dem Verfahren ein formales Ende zu 
setzen, sondern auch eine Wiederholung 
unbegründeter Gesuche vorzubeugen und 
den Beschwerdeführer zu veranlassen, 
dass er sich zu einer notwendigen Um 
stellung oder Einschränkung entschliest 
Der Ausschuss nimmt unter Hinweis 
auf § 3a Abs.4 Satz 1 RFV. 
K e n n tni s .
	        
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