Sitzung am 30. März 1932.
hat mit Runderlass vom 15.2.1932 Nr.
10834 A an die Oberämter über das Ver
fahren in FürsorgeSachen ff. Weisung
erteilt: „ Der Sinn des Fürsorgeverfah ¬
rens wird nur dann erfüllt, wenn schon
bei der ersten Entscheidung des Bezirks»
fürsorgeaussehusses sachlich auf die
Gründe des Gesuchstellers und auf die
tatsächlichen Verhältnisse eingegangen
und ihm dannn aber auch Gelegenheit
gegeben wird, die Gründe der Ablehnung
seines Antrags kennen zu lernen und
sich mit dem Bezirksfürsorgeausschuss
darüber auseinanderzusetzen.
Spätestens muss dies aber im Ein=
spruchsverfahren geschehen.
Der Einspruchsbescheid muss klar er
kennen lassen, wie sich der Bezirks»»
fürsorgeausschuss zu dem Gesuch im Ein
zelnen gestellt hat und mit welchen
Gegengründen er die Gründe des Gesuch
stellers abgelehnt hat.”
Dann wird der Beschwerdeführer in
den Stand gesetzt, alles das, was er
noch geltend zu machen hat, vorzubrin- =
gen; damit erst ist die Grundlage für
eine entgültige Entscheidung und eine
Sicherheit gegen nachträgliche Ueber=
raschungen geschaffen. Und nur auf die
se Weise kann die BeschwerdeentSchei
dung die Aufgabe erfüllen, nicht blos
dem Verfahren ein formales Ende zu
setzen, sondern auch eine Wiederholung
unbegründeter Gesuche vorzubeugen und
den Beschwerdeführer zu veranlassen,
dass er sich zu einer notwendigen Um
stellung oder Einschränkung entschliest
Der Ausschuss nimmt unter Hinweis
auf § 3a Abs.4 Satz 1 RFV.
K e n n tni s .