Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

10 
§ 9 
Festsetzung der Miete und Heizv.ngskostenentschädigung 
für Werkdienstwohnungen d. Kreiskrankenhaus Ochsenhausen. 
Die Wohnungen im Nebengebäude des Kreiskrankenhauses 
Ochsenhausen, die für Bedienstete des Krankenhauses bestimmt 
sind, werden demnächst bezugsfertig. Es sind daher die Mie 
ten und die Heizungskostenentschädigungen für den Sammel 
heizungsanschluß festzusetzen. Die Verwaltung beabsichtigt, 
eine Wohnung an Maschinenmeister Habrik und die andere Woh 
nung voraussichtlich an Gärtner Störkle zu vermieten. Bei 
der Mietfestsetzung ist nach Auffassung der Verwaltung auf 
die finanzielle Seite der Mieter Rücksicht zu nehmen. An 
dererseits ist aber auch die letzte Prüfungsbemerkung der 
Prüfungsanstalt zu beachten, die auf Grund des Wirtschaft 
lichkeitsgrundsatzes auf eine möglichst hohe Miete abhebt. 
Beide Gesichtspunkte müssen deshalb gegeneinander gestellt 
werden. Dabei ist neben dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz 
besonders zu berücksichtigen, daß das Wohnen des Maschinen 
meisters und auch des Gärtners im Krankenhausbereich für das 
Krankenhaus ein besonderer Vorteil ist, jedoch dem Arbeitneh 
mer ein Nachteil sein wird. Gerade beim Maschinenmeister 
zeigt sich das besonders gut, weil er auch außerhalb seiner 
normalen Arbeitszeit immer wieder benötigt werden wird. Die 
eine Wohnung ist 61,39 qm groß, die andere Wohnung etwa um 
2 qm größer, jedoch mit etwas schlechterer Lage. 
In der Beratung unterstreichen die Kreisräte, daß es 
im Interesse des Krankenhauses ist, wenn diese Bediensteten 
im Krankenhausbereich wohnen. Dies wird sicherlich den Mie 
tern immer wieder gewisse Nachteile bringen. Es ist deshalb 
angemessen, etwas vom Wirtschaftlichkeitsgrundsatz abzuwei 
chen und eine auch für den Arbeitnehmer tragbare Miete fest 
zusetzen. Aus dem Kreis der Bürgermeister innerhalb des Kreis 
rats wird bei dieser Gelegenheit auch darauf hingewiesen, 
daß die Gemeinden bei den Lehrerdienstwohnungen von Staats 
wegen zur Festsetzung von billigen Mieten veranlaßt seien 
und in der Regel ein Mietaufschlag gerade auch von Staats 
wegen verweigert werde. Nach Auffassung des Kreisrats ist 
eine Miete, von 1,— DM je qm, abgerundet auf 60,— DM monat 
lich, angemessen und wird beiden Vertragspartnern gerecht. 
Bei der Festsetzung der Heizungskostenentschädigung 
wird man unter Zugrundelegung der staatlichen Richtlinien 
und auch der Richtlinien über die Werkdienstwohnungen auf 
eine Jahresentschädigung von 196,— DM kommen können. Dabei 
darf auch hier eine angemessene Grenze nicht überschritten 
werden, weil der Heizungsaufwand für den Arbeitnehmer noch 
tragbar sein muß. Bei einem Jahresheizungsaufwand von 196,— DM 
dürfte diese Voraussetzung erfüllt sein. Auch das Krankenhaus 
ist nicht benachteiligt, wenn man bedenkt, daß der in Anwen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.