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§ 9
Festsetzung der Miete und Heizv.ngskostenentschädigung
für Werkdienstwohnungen d. Kreiskrankenhaus Ochsenhausen.
Die Wohnungen im Nebengebäude des Kreiskrankenhauses
Ochsenhausen, die für Bedienstete des Krankenhauses bestimmt
sind, werden demnächst bezugsfertig. Es sind daher die Mie
ten und die Heizungskostenentschädigungen für den Sammel
heizungsanschluß festzusetzen. Die Verwaltung beabsichtigt,
eine Wohnung an Maschinenmeister Habrik und die andere Woh
nung voraussichtlich an Gärtner Störkle zu vermieten. Bei
der Mietfestsetzung ist nach Auffassung der Verwaltung auf
die finanzielle Seite der Mieter Rücksicht zu nehmen. An
dererseits ist aber auch die letzte Prüfungsbemerkung der
Prüfungsanstalt zu beachten, die auf Grund des Wirtschaft
lichkeitsgrundsatzes auf eine möglichst hohe Miete abhebt.
Beide Gesichtspunkte müssen deshalb gegeneinander gestellt
werden. Dabei ist neben dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
besonders zu berücksichtigen, daß das Wohnen des Maschinen
meisters und auch des Gärtners im Krankenhausbereich für das
Krankenhaus ein besonderer Vorteil ist, jedoch dem Arbeitneh
mer ein Nachteil sein wird. Gerade beim Maschinenmeister
zeigt sich das besonders gut, weil er auch außerhalb seiner
normalen Arbeitszeit immer wieder benötigt werden wird. Die
eine Wohnung ist 61,39 qm groß, die andere Wohnung etwa um
2 qm größer, jedoch mit etwas schlechterer Lage.
In der Beratung unterstreichen die Kreisräte, daß es
im Interesse des Krankenhauses ist, wenn diese Bediensteten
im Krankenhausbereich wohnen. Dies wird sicherlich den Mie
tern immer wieder gewisse Nachteile bringen. Es ist deshalb
angemessen, etwas vom Wirtschaftlichkeitsgrundsatz abzuwei
chen und eine auch für den Arbeitnehmer tragbare Miete fest
zusetzen. Aus dem Kreis der Bürgermeister innerhalb des Kreis
rats wird bei dieser Gelegenheit auch darauf hingewiesen,
daß die Gemeinden bei den Lehrerdienstwohnungen von Staats
wegen zur Festsetzung von billigen Mieten veranlaßt seien
und in der Regel ein Mietaufschlag gerade auch von Staats
wegen verweigert werde. Nach Auffassung des Kreisrats ist
eine Miete, von 1,— DM je qm, abgerundet auf 60,— DM monat
lich, angemessen und wird beiden Vertragspartnern gerecht.
Bei der Festsetzung der Heizungskostenentschädigung
wird man unter Zugrundelegung der staatlichen Richtlinien
und auch der Richtlinien über die Werkdienstwohnungen auf
eine Jahresentschädigung von 196,— DM kommen können. Dabei
darf auch hier eine angemessene Grenze nicht überschritten
werden, weil der Heizungsaufwand für den Arbeitnehmer noch
tragbar sein muß. Bei einem Jahresheizungsaufwand von 196,— DM
dürfte diese Voraussetzung erfüllt sein. Auch das Krankenhaus
ist nicht benachteiligt, wenn man bedenkt, daß der in Anwen-