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§ 9
Beteiligung der Gemeinden am Ausbau von Landstraßen II. Ordnung.
Die Verwaltung hat auf Grund des Kreisratsbeschlusses
vom 9.2.1962, § 8, eine Stellungnahme über die Beteiligung der
Gemeinden am Ausbau von Landstraßen II. Ordnung ausgearbeitet.
Diese schriftliche Stellungnahme wird den Kreisräten in der
Sitzung übergeben. Der Kreisrat vertritt die Auffassung, daß
die Angelegenheit vertagt werden solle, um die Stellungnahme
prüfen zu können.
Es wird einstimmig
beschlossen:
die Angelegenheit zur späteren Beratung zurückzustellen.
§ 10
Beiträge des Landkreises zu Grunderwerbskosten der Gemeinden
anläßlich des Ausbaus von Landstraßen II. Ordnung.
Es liegen drei diesbezügliche Gesuche von Gemeinden vor.
Die Entscheidung kann nicht länger zurückgestellt werden, weil
die Gemeinden ihre Verbindlichkeiten erfüllen müssen. Nachdem
der Kreisrat eine Entscheidung über die künftige Beteiligung
der Gemeinden noch nicht getroffen hat, sollte man die Angele
genheit nach der alten Regelung entscheiden.
Der Kreisrat vertritt die Auffassung, daß eine Neuregelung
die bisherigen Fälle nicht berühren könne und daß man deshalb
die anstehenden Gesuche nach den bisherigen Grundsätzen entschei
den soll. Auf dieser Grundlage werden die Gesuche der Gemeinden
Berkheim, Eberhardzell und Warthausen vorgetragen.
Hienach wird einstimmig
beschlossen;
1 .) der Gemeinde Berkheim für die nachgewiesenen Kosten anläß
lich des Ausbaus der Landstraße II. Ordnung Illerbachen -
Zell - Rot einen vorläufigen Beitrag von 10 000,— DM zu be
willigen;
2 .) der Gemeinde Eberhardzell für die nachgewiesenen Kosten an
läßlich des Ausbaus der Landstraße II. Ordnung Zuben - Eber
hardzell einen vorläufigen Beitrag von 15 000,— DM zu be
willigen;
3 .) der Gemeinde Warthausen für die nachgewiesenen Kosten anläß
lich des Ausbaus der Landstraße II. Ordnung Warthausen -
Birkerhard einen vorläufigen Beitrag von 9 000,— DM zu be
willigen.