Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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§ 9 
Beteiligung der Gemeinden am Ausbau von Landstraßen II. Ordnung. 
Die Verwaltung hat auf Grund des Kreisratsbeschlusses 
vom 9.2.1962, § 8, eine Stellungnahme über die Beteiligung der 
Gemeinden am Ausbau von Landstraßen II. Ordnung ausgearbeitet. 
Diese schriftliche Stellungnahme wird den Kreisräten in der 
Sitzung übergeben. Der Kreisrat vertritt die Auffassung, daß 
die Angelegenheit vertagt werden solle, um die Stellungnahme 
prüfen zu können. 
Es wird einstimmig 
beschlossen: 
die Angelegenheit zur späteren Beratung zurückzustellen. 
§ 10 
Beiträge des Landkreises zu Grunderwerbskosten der Gemeinden 
anläßlich des Ausbaus von Landstraßen II. Ordnung. 
Es liegen drei diesbezügliche Gesuche von Gemeinden vor. 
Die Entscheidung kann nicht länger zurückgestellt werden, weil 
die Gemeinden ihre Verbindlichkeiten erfüllen müssen. Nachdem 
der Kreisrat eine Entscheidung über die künftige Beteiligung 
der Gemeinden noch nicht getroffen hat, sollte man die Angele 
genheit nach der alten Regelung entscheiden. 
Der Kreisrat vertritt die Auffassung, daß eine Neuregelung 
die bisherigen Fälle nicht berühren könne und daß man deshalb 
die anstehenden Gesuche nach den bisherigen Grundsätzen entschei 
den soll. Auf dieser Grundlage werden die Gesuche der Gemeinden 
Berkheim, Eberhardzell und Warthausen vorgetragen. 
Hienach wird einstimmig 
beschlossen; 
1 .) der Gemeinde Berkheim für die nachgewiesenen Kosten anläß 
lich des Ausbaus der Landstraße II. Ordnung Illerbachen - 
Zell - Rot einen vorläufigen Beitrag von 10 000,— DM zu be 
willigen; 
2 .) der Gemeinde Eberhardzell für die nachgewiesenen Kosten an 
läßlich des Ausbaus der Landstraße II. Ordnung Zuben - Eber 
hardzell einen vorläufigen Beitrag von 15 000,— DM zu be 
willigen; 
3 .) der Gemeinde Warthausen für die nachgewiesenen Kosten anläß 
lich des Ausbaus der Landstraße II. Ordnung Warthausen - 
Birkerhard einen vorläufigen Beitrag von 9 000,— DM zu be 
willigen.
	        
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