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II. Teil; Nichtöffentliche Sitzung
§ 12
Ergänzung des Kreisrats.
Anläßlich der Berufung der Stadt Biberach zur Großen
Kreisstadt und der Ernennung des Bürgermeisters Leger zum Ober
bürgermeister ergeben sich in der Zusammensetzung des Kreis
rats aus rechtlichen Gründen Veränderungen. Nach § 27 Abs.2 der
Landkreisordnung ist gesetzlich bestimmt, daß der Oberbürger
meister einer Großen Kreisstadt von Amts wegen weiteres Mitglied
des Kreisrats ist, so .daß damit das Wahlmandat entfällt. Diese
Situation ist dem Kreisrat bereits am 9.2.1962 bekanntgegeben
worden. Der Beratungsgegenstand wurde aber vertagt, so daß nun
die Angelegenheit heute erneut zu beraten ist.
Kreisrat Handgretinger vertritt die Auffassung, man solle
die Wünsche der Stadt Biberach respektieren. Die Kreisverordne
ten Zinsen und Blank hätten erklärt, die Stadt Biberach wolle
zwei Wahlvertreter haben, so daß der gesetzliche Sitz des Ober
bürgermeisters im Kreisrat ein zusätzlicher wäre. Er und auch
andere Kreisräte würden sich dem Wunsch der Stadt Biberach an
schließen. Kreisrat Dobler stellt hiezu fest, daß man bei der
Wahlkreiseinteilung von einer ausgewogenen Einwohnerzahl ausge
gangen sei. Damit gehe die Sitzzahl aus der Einwohnerzahl her
vor. Nachdem die Stadt Biberach etwa gleich viel Einwohner wie
ein Wahlkreis habe, wäre immerhin zu prüfen, ob es nicht beim
bisherigen Zustand bleiben könnte. Nach weiterer Beratung be
antragt Kreisrat Handgretinger, dem Wunsch der Stadt Biberach
und seiner Vertreter nachzukommen. Diesem Antrag wird nicht
weiter widersprochen.
Es wird deshalb einstimmig folgender Antrag an den Kreis
tag
beschlossen:
1•) festzustellen, daß auf Grund des Einigungsbeschlusses im
Kreistag vom 7.12.1960 Kreisratsstellvertreter Gerster,
Biberach, als Ersatzmann automatisch in den Kreisrat e für
den ausgeschiedenen Kreisrat Oberbürgermeister Leger/tritt;
2.) zum Stellvertreter und zugleich Ersatzmann den Kreisver
ordneten Schmid aus Biberach durch Einigungsbeschluß zu
bestimmen.