Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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II. Teil; Nichtöffentliche Sitzung 
§ 12 
Ergänzung des Kreisrats. 
Anläßlich der Berufung der Stadt Biberach zur Großen 
Kreisstadt und der Ernennung des Bürgermeisters Leger zum Ober 
bürgermeister ergeben sich in der Zusammensetzung des Kreis 
rats aus rechtlichen Gründen Veränderungen. Nach § 27 Abs.2 der 
Landkreisordnung ist gesetzlich bestimmt, daß der Oberbürger 
meister einer Großen Kreisstadt von Amts wegen weiteres Mitglied 
des Kreisrats ist, so .daß damit das Wahlmandat entfällt. Diese 
Situation ist dem Kreisrat bereits am 9.2.1962 bekanntgegeben 
worden. Der Beratungsgegenstand wurde aber vertagt, so daß nun 
die Angelegenheit heute erneut zu beraten ist. 
Kreisrat Handgretinger vertritt die Auffassung, man solle 
die Wünsche der Stadt Biberach respektieren. Die Kreisverordne 
ten Zinsen und Blank hätten erklärt, die Stadt Biberach wolle 
zwei Wahlvertreter haben, so daß der gesetzliche Sitz des Ober 
bürgermeisters im Kreisrat ein zusätzlicher wäre. Er und auch 
andere Kreisräte würden sich dem Wunsch der Stadt Biberach an 
schließen. Kreisrat Dobler stellt hiezu fest, daß man bei der 
Wahlkreiseinteilung von einer ausgewogenen Einwohnerzahl ausge 
gangen sei. Damit gehe die Sitzzahl aus der Einwohnerzahl her 
vor. Nachdem die Stadt Biberach etwa gleich viel Einwohner wie 
ein Wahlkreis habe, wäre immerhin zu prüfen, ob es nicht beim 
bisherigen Zustand bleiben könnte. Nach weiterer Beratung be 
antragt Kreisrat Handgretinger, dem Wunsch der Stadt Biberach 
und seiner Vertreter nachzukommen. Diesem Antrag wird nicht 
weiter widersprochen. 
Es wird deshalb einstimmig folgender Antrag an den Kreis 
tag 
beschlossen: 
1•) festzustellen, daß auf Grund des Einigungsbeschlusses im 
Kreistag vom 7.12.1960 Kreisratsstellvertreter Gerster, 
Biberach, als Ersatzmann automatisch in den Kreisrat e für 
den ausgeschiedenen Kreisrat Oberbürgermeister Leger/tritt; 
2.) zum Stellvertreter und zugleich Ersatzmann den Kreisver 
ordneten Schmid aus Biberach durch Einigungsbeschluß zu 
bestimmen.
	        
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